1) Begründet der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat die betriebsbedingte Kündigung ausschließlich mit außerbetrieblichen Gründen (Auftragsrückgang), so ist er für den Kündigungsschutzprozess auf diese Begründung festgelegt.
2) Ergeben die im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses mitgeteilten Umsatzdaten nicht hinreichend die Erforderlichkeit der Kündigung, ist der Arbeitgeber auf Grund der eingeschränkten Mitteilung gegenüber dem Betriebsrat daran gehindert, sich auf eine gestaltende Unternehmerentscheidung als Grund für die Kündigung zu berufen.