Zur Regelung von Sortimentsbeschränkungen bezüglich innenstadtrelevanter Sortimente in einem Bebauungsplan (hier: zur erforderlichen Bestimmtheit solcher Festsetzungen).
Dem Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente durch einen Bebauungsplan muss ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen sein darf.
Werden für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt (hier: Innenstadtschutz), so müssen die damit verbundenen Lasten (hier: Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit) grundsätzlich gleichmäßig auf die betroffenen Grundstücke verteilt werden.
Ausnahmen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung.
Ursache und Ziel einer städtebaulichen Planung müssen sich nicht notwendigerweise aus dem jeweils zu überplanenden Bereich ergeben. Sie sind vielmehr auch dann von "(besonderen) städtebaulichen Gründen" getragen, wenn durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan städtebauliche Steuerungen in anderen Bereichen erreicht werden sollen.
Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten kann eine gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO typisierbare Nutzungsunterart sein. Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO können ein Verbot beinhalten von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in einem Gewerbegebiet, die teils nach Branchen, teils nach Warengruppen bestimmt sind.