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JuraForum.deUrteileSchlagwörterIInnenministerkonferenz 

Innenministerkonferenz

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UZ 826/02 vom 05.09.2003

1. Bei einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Willenserklärung dieser Behörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22).

2. Ein Beschluss der Innenministerkonferenz begründet nicht die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich zur Regelung des Beschlusses - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Abs. 1 AuslG räumt der obersten Landesbehörde lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so kann ein Ausländer nicht mit Erfolg verlangen, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16).

3. Vor dem 1. Januar 1999 eingereiste alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, für die nach Abschnitt II.3.5 des Beschlusses der Innenministerkonferenz 1999 (i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999) die Regelungen für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern (II.3.1 ff. des Beschlusses) entsprechend gelten, kommen nicht in den Genuss der Härtefallregelung, wenn sie ihren Asylantrag erst geraume Zeit nach ihrer Einreise und nach dem Stichtag 1. Januar 1999 gestellt haben. Insoweit gilt für sie - mit anderem Stichtag - die Regelung entsprechend, wie sie durch Ziffer 3 (zweiter Spiegelstrich) des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. Januar 2000 für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern - bezogen auf den Stichtag 1. Juli 1993 - vorgesehen ist.

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