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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 266/07 vom 20.07.2009

Rechtsgebiete:VO (EG) Nr. 1251/1999, VO (EG) Nr. 1782/2003
Schlagworte:Betriebsinhaber, Betriebsleiter, Erzeuger, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter
Stichwort:Innengesellschaft
Leitsatz:Allein der Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die Bewilligung einer Betriebsprämie beanspruchen. Ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer ihrer Gesellschafter Betriebsinhaben in diesem Sinne ist, bestimmt sich maßgeblich danach, wer die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Das Ausüben einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ist dem Bewirtschaften eines landesiwrtschaftlichen Betriebes gleichzusetzen.

Der Begriff des Betriebsinhabers nach Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht inhaltlich dem des Erzeugers nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 266/07



OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 31/08 vom 25.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Schlagworte:Rückabwicklung, Fondsbeteiligung, Fonds, Darlehen, Darlehensvertrag, Darlehensnehmer, Anleger, Vertragsauslegung, Auslegung, Treuhänder, Gesellschafter
Stichwort:Innengesellschaft
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 31/08

BFH – Urteil, IV R 73/06 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:EStG, KStG, GewStG, FGO, BGB, HGB
Schlagworte:Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb - Abfärberegelung - Dienstleistungsverpflichtung allein begründet keine stille Gesellschaft - Gewinnverteilung und Gewerbeertrag - Ersetzung des Messbescheids für Vorauszahlungszwecke durch den Gewerbesteuermessbescheid unter Geltung des § 68 FGO n.F. vom 19.12.2000
Stichwort:Innengesellschaft
Leitsatz:Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 73/06

BFH – Urteil, II R 26/07 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:EStG, ErbStG
Schlagworte:Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven, verdeckte Mitunternehmerschaft als Innengesellschaft, Gesellschaftsverhältnis, Mitunternehmer, keine erbschaftsteuerliche Begünstigung des isolierten Erwerbs von Einzelwirtschaftsgütern
Stichwort:Innengesellschaft
Leitsatz:1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2% auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden, sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist.

2. Der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.
Volltext: BFH - Urteil, II R 26/07


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