1. Die Gemeinde darf Außenbereichsflächen nur dann im Wege der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich einbeziehen, wenn die abgrenzende Bebauung zu einem Ortsteil gehört. Außerdem müssen die bei einer Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Tatbestandsmerkmale anhand der dort stehenden Bebauung beurteilt werden können.
2. Zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen, die im Einflussbereich eines landwirtschaftlichen Betriebes (Schweinehaltung) liegen.
Die in einer Erschließungsbeitragssatzung angeordnete Tiefenbegrenzung wird durch die Festsetzung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verdrängt; verläuft danach die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist die Satzung als die speziellere Regelung maßgebend.
Die in Abwasser- und Wasserversorgungssatzungen angeordnete Tiefenbegrenzung wird durch die Festsetzung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verdrängt; verläuft danach die beitragsrechtliche Tiefengrenze innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist die Satzung als speziellere Regelung maßgebend.