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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 128/06 vom 18.04.2007

Rechtsgebiete:MarkenG
Schlagworte:INMAS
Stichwort:INMAS
Leitsatz:1. Die Verwendung der für ein (länderübergreifendes) Forschungsprojekt gewählten Projektbezeichnung erfolgt im wissenschaftlichen Bereich und damit in der Regel (noch) nicht im geschäftlichen Verkehr, so dass markenrechtliche Ansprüche ausscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Projektbezeichnung in einer Presseerklärung optisch herausgestellt ist.

2. Die Tatsache, dass Forschungsprojekte nicht selten in eine kommerzielle Vermarktung und Kennzeichnung eines Produkts unter der Projektbezeichnung münden, rechtfertig in der Forschungsphase ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenso wenig eine markenrechtliche Begehungsgefahr in Bezug auf den verwendeten "Arbeitstitel" wie der Umstand, dass gerade bei dem konkret beteiligten Forschungsinstitut frühere Forschungsvorhaben eine kommerzielle Marktreife erlangt haben.

3. Ein als Verletzer abgemahntes Unternehmen setzt nicht bereits dann markenrechtliche Erstbegehungsgefahr, wenn es selbst - zum Zeichen seiner Einigungsbereitschaft und seines Verständnisses für die Befürchtungen des Verletzten - in der Erwiderung in allgemeiner Form auf die Möglichkeit rechtsverletzender Verwendungen hinweist, so lange keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Abgemahnte werde sich in auch dieser Weise verhalten. In jedem Fall wäre eine etwaige Erstbegehungsgefahr in solchen Fällen dadurch ausgeräumt, dass der Abgemahnte dem Abmahnenden ankündigt, er werde die beanstandete Bezeichnung abändern und auch entsprechend verfährt.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 128/06




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