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HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 177/04.A vom 18.05.2006

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Gruppenverfolgung, inländische Fluchtalternative, Inlandspaß, örtlich begrenzte Gruppenverfolgung, Registrierung, russische Föderation, Tschetschenien, vorübergehender Aufenthalt, Zumutbarkeit
Stichwort:Inlandspaß
Leitsatz:Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkriegs im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischen Verfolgung ausgesetzt.

Allein die tschetschenische Volkszugehörigkeit sowie die Tatsache, dass diese Volksgruppe in der Russischen Föderation teils mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, rechtfertigt keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Die Russische Föderation muss hinsichtlich der Frage, ob einzelne Landesteile als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, einer differenzierten Betrachtung unterzogen werden, wobei den Schwierigkeiten, sich an einem Ort des vorübergehenden Aufenthalts registrieren zu lassen sowie den individuellen Möglichkeiten, sich gegen diese zur Wehr zu setzen, besondere Bedeutung zu kommt.

Grundsätzlich kann hinsichtlich eines allein stehenden 35-jährigen Mannes davon ausgegangen werden, dass dieser sich eine Existenz in der Russischen Föderation wird aufbauen können und sich gegen eventuell stattfindende Benachteiligungen wird zur Wehr setzen können.

Verfügt ein tschetschenischer Volkszugehöriger, der aus Tschetschenien stammt, über keinen gültigen Inlandspass, ist er nach der derzeit in der Russischen Föderation geltenden Rechtslage gezwungen, sich vor Ansiedlung am Ort der inländischen Fluchtalternative vorübergehend nach Tschetschenien zu begeben, um dort einen gültigen Inlandspass zu beantragen.

Tschetschenischen Volkszugehörigen aus Tschetschenien kann nicht zugemutet werden, auch nur vorübergehend zur Ausstellung eines Inlandspasses nach Tschetschenien zurückzukehren, da nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass sie dort keinen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 177/04.A




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