Eine wirksame - und nach dem 1.1.2005 fort geltende - negative Statusfeststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG schließt es aus, im Hinblick auf eine unter § 53 Abs. 6 AuslG fallende Gefahrenlage im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein rechtliches Ausreisehindernis anzunehmen. (Fortführung der zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Senatsrechtsprechung vgl. Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 - und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
Zu den Voraussetzungen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit im engeren und im weiteren Sinn (Zusammenfassung und Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482)
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (hier: Reiseunfähigkeit im engeren und im weiteren Sinn) als Duldungsgrund durch ärztliche Atteste (im Anschluss an die Beschlüsse des Senats vom 2.5.2000 - 11 S 1936/99 - und vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -).