1. Das Kreditgeschäft ist auch ohne gleichzeitiges Betreiben des Einlagengeschäfts ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.
2. Das Betreiben eines Bankgeschäfts i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG umfasst nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte.
3. Im Inland wird ein Bankgeschäft i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch betrieben, wenn ein Kreditinstitut bankgeschäftliche Leistungen dort ohne eigene physische Präsenz im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt.
Ist die Feststellung eines höheren GdB nach § 69 SGB IX streitig, hat der Wechsel der Verwaltungszuständigkeit durch Umzug des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren einen Beklagtenwechsel kraft Gesetzes zur Folge.
Bei behinderten Menschen mit Auslandswohnsitz ist auf Antrag der GdB festzustellen, wenn davon in Deutschland Vergünstigungen abhängen, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen.
1. Hat das für den bisherigen Wohnsitz eines behinderten Menschen in Deutschland zuständige Land den letzten Bescheid über die Feststellung der Behinderung wegen Umzuges ins Ausland aufgehoben, so ist dieses Land für die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der richtige Beklagte.
2. Zieht ein behinderter Mensch ins Ausland, so darf der seinen GdB feststellende Verwaltungsakt nur dann aufgehoben werden, wenn davon keine in Deutschland konkret erreichbaren Vergünstigungen abhängen.
Auch in den Fällen, in denen eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und demnach eine "Entziehung der Fahrerlaubnis" oder die "Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen" ausscheidet, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 und 2 FeV aufgeben, den ausländischen Führerschein abzugeben.
Die Ansicht, der in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG enthaltene Erlaubnisvorbehalt erfasse auch solche gewerblichen Betätigungen im Bereich von Bankgeschäften und sonstigen Finanzdienstleiistungen, die ohne verfestigt Form einer Zweigniederlassung oder Hauptverwaltung im Inland ausgeübt würden - begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken (entgegen VG Frankfurt am Main vom 7. Mai 2004 - 9 G 6496/03[V]), ZIP 2004, 1259).
Meldet ein Dritter im Inland in großem Umfang Marken an, die den ausländischen Marken von Pharmaunternehmen entsprechen, die diese mit Rücksicht auf eine Zwei-Marken-Strategie gegenüber Parallelimporteuren nicht im Inland angemeldet haben, stellt sich dies nicht bereits deshalb als Rechtsmissbrauch oder unlautere Behinderung dar, weil es den Pharmaunternehmen unmöglich wird, ihre ausländischen Marken im Falle einer Rückkehr zur Ein-Marken-Strategie im Inland anzumelden oder zu benutzen. Daran vermag auch ein im Ausland erworbener Besitzstand der Pharmaunternehmen an den dort geschützten ausländischen Bezeichnungen nichts zu ändern.
1. Aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, sowie Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge, unterlagen bis Ende 1999 in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfte. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in dem Gebiet von Berg-Karabach bestand für sie nicht, da das Gebiet von Aserbaidschan aus nicht ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erreichbar war.
2. Die Angehörigen der genannten Gruppe sind nunmehr, seit Beginn des Jahres 2000, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort vor erneut drohender, an ihre Ethnie anknüpfender, mittelbarer Gruppenverfolgung hinreichend sicher.
3. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie im Übrigen eine vom Ausland erreichbare inländische Fluchtalternative. Dort drohen ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile von vergleichbarem Gewicht.
1. Ein bisher im Westen Deutschlands wohnender deutscher Staatsangehöriger polnischer Abstammung verlor nicht gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er sich 1948 in den damals unter polnische Verwaltung gestellten Oder-Neiße-Gebieten angesiedelt und auf seinen Antrag die polnische Staatsangehörigkeit erworben hat.
2. Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation im Sinne des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. liegt grundsätzlich nicht vor, wenn das maßgebliche ausländische (hier: polnische) Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet und deswegen ein als Legitimation zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kennt.
Urteil des 1. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 1.98 -
I. VG Hamburg vom 26.01.1995 - Az.: 4 VG 1370/92 -
II. OVG Hamburg vom 24.02.1997 - Az.: OVG Bf III 53/95 -