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JuraForum.deUrteileSchlagwörterIinländische Fluchtalternative 

inländische Fluchtalternative

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, A 5 B 376/07 vom 23.03.2009

Eine Tatsachenfrage ist nicht allein deshalb grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie durch das angerufene Berufungsgericht noch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt wurde. (Anschluss an HessVGH, Beschl. v. 13.9.2001 - 8 ZU 944/00.A -.)

Inländische Fluchtalternative für tschetschenische Asylbewerber in den übrigen Landesteilen der Russischen Förderation.

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 11.07 vom 29.05.2008

1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichbar (hier: Berg-Karabach über Armenien).

2. Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) grundsätzlich nicht entgegen.

3. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 191/07.A vom 21.02.2008

1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie - hat zu Änderungen der Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz geführt.

2. Bei der Frage, welcher Maßstab an die zu prüfende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu stellen ist, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 QRL stets eine individuelle Prüfung vorzunehmen.

3. Auch unter Geltung der QRL besteht hinsichtlich der Gefährdungsprognose ein Unterschied, ob der Flüchtling sein Heimatland vorverfolgt oder nicht verfolgt verlassen hat.

4. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Nur wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist, greift die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht.

5. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Flüchtling muss begründete Furcht vor Verfolgung (Art. 2 c) QRL) geltend machen, d.h. er muss bei Rückkehr in sein Heimatland erwartbar Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

6. Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebietes, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen sind und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war, ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

7. Art. 8 Abs. 2 QRL stellt hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, mithin grundsätzlich in gerichtlichen Verfahren die mündliche Verhandlung, ab, ohne bei der Frage der Vorverfolgung Differenzierungen nach örtlich oder regional begrenzter Verfolgung vorzunehmen.

8. Der Beibehaltung des Instituts der "örtlich begrenzten Gruppenverfolgung" stehen kompetenzrechtliche Erwägungen entgegen, da diese im Vergleich zu den Anforderungen der QRL (Art. 4 Abs. 4, Art. 8 QRL) auf Grund des dann anzuwendenden eingeschränkten Prüfprogramms - keine Prüfung des internen Schutzes im Zeitpunkt der Rückkehr - zu einer Schlechterstellung der nur einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzten Flüchtlinge führt und damit dem Ziel der QRL, Mindestnormen für den Flüchtlingsschutz verbindlich festlegen zu wollen (Art. 1 QRL), entgegensteht.

9. Der vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten "Zwiegesichtigkeit eines Staates" (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem er den Flüchtling ohne weitere Differenzierung nur dann auf eine interne Schutzmöglichkeit bei Rückkehr in sein Heimatland verweist, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet.

10. Bei der Prüfung der existentiellen Gefährdungen am Ort des internen Schutzes entfällt unter Geltung der QRL die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung - eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden - da eine derartige Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist.

11. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien sind im Herbst 2000 vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL aus ihrer Heimatregion Tschetschenien ausgereist, da dort ihr Leben und ihre Freiheit allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien unmittelbar durch staatliche Stellen bedroht war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 2 c) QRL, Art. 4 Abs. 4 QRL).

12. Im Herbst 2000 sind die in Tschetschenien stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräfte bei der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann, wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen, Vergewaltigungen ausgesetzt war.

13. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, denen keine tatsächliche oder unterstellte frühere Mitwirkung bzw. Einbindung bei den Rebellentruppen oder im Regime Maschadow entgegengehalten werden kann, können heute nach Tschetschenien zurückkehren. Bei ihnen sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden - wie im Herbst 2000 -bedroht sein werden (Art. 4 Abs. 4 QRL). Insoweit hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000 als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - maßgeblich verändert.

14. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gibt den Wortlaut des Art. 15 c) QRL nicht ordnungsgemäß wieder, da er das Tatbestandselement "infolge willkürlicher Gewalt" nicht mit aufnimmt. Im Übrigen kann die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auf Konstellationen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Anwendung finden, da es sich nach Art. 18 QRL auch bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes um eine gebundene Entscheidung handelt. In Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bleibt es bei den Wahscheinlichkeitsmaßstäben der QRL.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 3 S 46/06 vom 25.10.2006

Den Angehörigen einer Familie von aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, bei der ein Familienmitglied (hier: Ehefrau) einen neuen russischen Inlandspass besitzt und damit eine wichtige Registrierungsvoraussetzung erfüllt, steht regelmäßig eine im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG i.V.m. Art. 8 der RL 2004/83/EG zumutbare inländische Fluchtalternative in Gebieten außerhalb Tschetscheniens offen. Ob dieser Personenkreis in Tschetschenien einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlag oder unterliegt, kann daher offen bleiben.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 177/04.A vom 18.05.2006

Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkriegs im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischen Verfolgung ausgesetzt.

Allein die tschetschenische Volkszugehörigkeit sowie die Tatsache, dass diese Volksgruppe in der Russischen Föderation teils mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, rechtfertigt keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Die Russische Föderation muss hinsichtlich der Frage, ob einzelne Landesteile als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, einer differenzierten Betrachtung unterzogen werden, wobei den Schwierigkeiten, sich an einem Ort des vorübergehenden Aufenthalts registrieren zu lassen sowie den individuellen Möglichkeiten, sich gegen diese zur Wehr zu setzen, besondere Bedeutung zu kommt.

Grundsätzlich kann hinsichtlich eines allein stehenden 35-jährigen Mannes davon ausgegangen werden, dass dieser sich eine Existenz in der Russischen Föderation wird aufbauen können und sich gegen eventuell stattfindende Benachteiligungen wird zur Wehr setzen können.

Verfügt ein tschetschenischer Volkszugehöriger, der aus Tschetschenien stammt, über keinen gültigen Inlandspass, ist er nach der derzeit in der Russischen Föderation geltenden Rechtslage gezwungen, sich vor Ansiedlung am Ort der inländischen Fluchtalternative vorübergehend nach Tschetschenien zu begeben, um dort einen gültigen Inlandspass zu beantragen.

Tschetschenischen Volkszugehörigen aus Tschetschenien kann nicht zugemutet werden, auch nur vorübergehend zur Ausstellung eines Inlandspasses nach Tschetschenien zurückzukehren, da nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass sie dort keinen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 1505/04 vom 09.02.2006

1. Kurden steht derzeit und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 3021/03.A vom 02.02.2006

Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischer Verfolgung ausgesetzt.

Im Herbst 2000 mussten tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Opfer von Übergriffen der russischen Armeeeinheiten zu werden, bei denen es zu massiven Verletzungen asylrechtlich geschützter Rechtsgüter gekommen ist.

Eine Rückkehr tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien im Entscheidungszeitpunkt ist aufgrund der unverändert gebliebenen Sicherheitslage auch heute nicht zumutbar.

Einzelne Regionen der Russischen Föderation scheiden aufgrund dort herrschender restriktiver Registrierungsvorschriften als mögliche inländische Fluchtalternativen aus. Ob andere Regionen der Russischen Föderation als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, ist eine Entscheidung im Einzelfall und hängt jeweils von der individuellen Durchsetzungsfähigkeit und den Möglichkeiten des Schutzsuchenden sowie seiner persönlichen Beziehungen und Anknüpfungspunkte außerhalb der tschetschenischen Republik, aber innerhalb der Russischen Föderation, ab.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10610/05.OVG vom 02.12.2005

Die in Mauretanien bis heute vorkommende Sklaverei, von der allein Schwarzafrikaner betroffen sind, ist dem mauretanischen Staat als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen.

Für ihren "Herrn" entwichene Sklaven besteht in Mauretanien keine inländische Fluchtalternative in Bezug auf eine dem mauretanischen Staat ebenso zuzurechnende Rückführung in den "Besitz" des vormaligen "Herrn".

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 211/01 vom 03.11.2005

1. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten muss als Berufungskläger kein besonderes Kontroll- oder Beanstandungsinteresse darlegen.

2. Ein Ausländer ist im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat vor Verfolgung hinreichend sicher, wenn mehr als nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es dort zu keinen Verfolgungsmaßnahmen kommen wird. Der Bejahung hinreichender Sicherheit stehen nicht jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts und nicht jeder -auch entfernt liegende- Zweifel an der künftigen Sicherheit des rückkehrenden Ausländers entgegen. Vielmehr müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen. Das ist der Fall, wenn über die theoretische Möglichkeit hinaus, Opfer eines Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernte und damit durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen.

3. Eine Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien wäre eine regionale Gruppenverfolgung. Tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine inländische Fluchtalternative. Darunter fallen solche Gebiete, in denen die Angehörigen der regional verfolgten Gruppe vor Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentiellen Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden

4. Ob Tschetschenen in Inguschetien, Kabardino-Balkarien oder in den Regionen Krasnodar und Stawropol eine inländische Fluchtalternative finden, bleibt offen. Jedenfalls sind heute nach Russland zurückkehrende tschetschenische Volkszugehörige in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation vor asylrechtsrelevanten Maßnahmen der russischen Staatsgewalt sowie nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG hinreichend sicher. Dies gilt für den Regelfall 'unauffällige' Tschetschenen, nicht jedoch für solche, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb gesucht werden.

5. Soweit in bestimmten Regionen Russlands (v. a. in Moskau, St. Petersburg u. Umgebung) der Zuzug und/oder die Registrierung erschwert wird, betrifft dies nicht nur tschetschenische, sondern auch andere "fremde" Volkszugehörige. Anhaltspunkte dafür, dass tschetschenischen Volkszugehörigen landesweit die Registrierung versagt wird, bestehen nicht. Zudem kann gegen die unberechtigte Ablehnung der Registrierung -auch gerichtlich- und mit Hilfe von Beratungsstellen (u.a. 'Memorial') vorgegangen werden, was grundsätzlich zumutbar ist.

6. Tschetschenische Volkszugehörige unterliegen in der Russischen Föderation keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung.

a. Die Echtheit eines sog. Befehls Nr. 541 des russischen Innenministers, der diskriminierende Maßnahmen gegen tschetschenische Volkszugehörige angeordnet haben soll, ist bis heute nicht belegt.

b. Nach der Geiselnahme im Moskauer Musical-Theater im Oktober 2002, den Terroranschlägen im August/September 2004 (Absturz zweier Passagierflugzeuge, Sprengstoffanschläge an einer Bushaltestelle und am Rigaer Bahnhof in Moskau, Geiselnahme an der Schule in Beslan), die tschetschenischen Separatisten zugeschrieben werden, hat der Kontrolldruck gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen und anderen Personen vermeintlich 'kaukasischen' Aussehens zugenommen. Kontrollen als solche oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen erreichen aber keine schutzbegründende Eingriffsintensität. Dem russischen Staat ist es angesichts schwerster Terrorakte zuzugestehen, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte 'im Auge zu behalten'.

c. Die Wahrscheinlichkeit, dass zurückkehrenden tschetschenischen Volkszugehörigen Beweismittel untergeschoben werden, um so einen strafrechtlich relevanten Verdacht zu konstruieren, ist gering.

d. Soweit es bei Verhaftungen, im Polizeigewahrsam und in Untersuchungshaft zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Ermittlungsbehörden kommt, ist fraglich, ob es sich dabei um sog. Amtswalterexzesse handelt, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären, und ob die Übergriffe nicht ein allgemeines 'Phänomen' darstellen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, Opfer solcher Übergriffe zu werden, als real, d.h. nicht ganz entfernt, einzuschätzen wäre, fehlen.

7. Tschetschenische Volkszugehörige sind auch vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure hinreichend sicher. Angesichts der Gesamtbevölkerung Russlands (145 Mio. Menschen) mit mehr als 100 anerkannten ethnischen Minderheiten kann nicht davon gesprochen werden, rassistisch motivierte Übergriffe seien in signifikanter Häufigkeit zu verzeichnen. Von den dokumentierten Vorkommnisse sind nicht vornehmlich tschetschenische Volkszugehörige betroffen. Abgesehen davon ist der russische Staat im Grundsatz bereit, gegen fremdenfeindliche Übergriffe Dritter vorzugehen.

8. In den Regionen einer inländische Fluchtalternative ist für tschetschenische Volkszugehörige jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet. Dies gilt, wenn eine Registrierung erlangt wird, aber auch in dem zeitlichen 'Zwischenraum' zwischen Beantragung und Erhalt der Registrierung und auch in den Fällen, in denen es tschetschenischen Volkszugehörigen nicht gelingt, eine Registrierung zu erhalten. Auch eine 'sehr schwere" wirtschaftliche Situation wäre mit dem "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums' noch nicht gleichzusetzen. Die Annahme einer Tätigkeit in der in Russland sehr weit verbreiteten sog. 'Schattenwirtschaft' ist zumutbar.

9. Selbst wenn das Existenzminimum in den Regionen der inländischen Fluchtalternative nicht gewährleistet wäre, würde dies keinen Abschiebungsschutz begründen, weil dies nicht verfolgungsbedingt ist: Die Lage in Tschetschenien ist im Vergleich zu diesen anderen Regionen deutlich schlechter.

10. Aus Deutschland abgeschobenen tschetschenische Volkszugehörige drohen auch im Zusammenhang mit ihrer (Wieder-) Einreise nach Russland keine asylrechtsrelevanten Übergriffe. Rückkehrer, die ohne gültigen Inlandspass angetroffen werden, haben nicht zu befürchten, deswegen zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt zu werden.

11. Eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht einem tschetschenischen Volkszugehörigen bei einer Rückkehr in die russische Föderation nicht, ebenso keine so extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, dass die Prognose, eine Abschiebung in die Russische Föderation würde den Betroffenen 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen' ausliefern, gerechtfertigt ist.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 1003/04 vom 16.12.2004

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen aus der Herkunftsregion fehlt es an der erforderlichen Dichte der Verfolgungshandlungen im Anschluss an den Einmarsch russischen Militärs im September 1999. Auch gegenwärtig lässt sich trotz feststellbarer Übergriffe auf die Zivilbevölkkerung nicht die erforderlich Häufung von Ereignissen in Tschetschenien feststellen, die für den Asylsuchenden ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von politischer Verfolgung vermittelt.

Tschetschenischen Volkszugehörigen steht eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung; die Beschränkungen in einzelnen Gebieten der Russischen Föderation wegen der unterschiedlichen Registrierungspraxis der Behörden schließen die mögliche Ansiedlung nicht aus. Asylsuchende können für die gesicherte Existenz auf eine ausreichend große tschetschenische Diaspora im russischen Staatsgebiet zurückgreifen.

Eine Anschlussberufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist unzulässig, wenn er zuvor mit einem eigenen Zulassungsantrag im Verfahren nach § 78 AsylVfG gescheitert ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 1189/04 vom 25.11.2004

1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung). Dies gilt insbesondere auch im Anwendungsbereich des Amnestiegesetzes Nr. 4616.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 79/04 vom 07.10.2004

1. Die Zulassung der Berufung wegen grundsatzbedeutsamer Tatsachenfragen kann auch auf neue, nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstandene tatsächliche Verhältnisse gestützt werden, soweit diese in einem Berufungsverfahren der Klärung zugänglich und bedürftig sind.

2. Die Anschläge tschetschenischer Terroristen haben nicht zu "neuen" (geänderten) tatsächlichen Verhältnissen für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation geführt (vgl. Urt. des Senats vom 24.04.2003 - 1 L 212/01 und 1 L 213/01). Die Terrorattacken im August 2004 (u. a. in Beslan), die eine "Kette" vergleichbarer Verbrechen fortsetzen, vermitteln keinen Ansatzpunkt dafür, dass damit eine entscheidende Trendwende zu Lasten aller friedlichen tschetschenischen Volkszugehörigen in der Russischen Föderation verbunden ist. Die Rückkehrgefährdung unverfolgt ausgereister tschetschenischer Volkszugehöriger ist nach diesen Terroranschlägen nicht anders zu beurteilen als vorher.

3. Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit steht "innerhalb des größten Landes der Welt", der Russischen Föderation, eine zumutbare, insbesondere verfolgungssichere inländische Fluchtalternative (außerhalb Tschetscheniens) zur Verfügung.

4. Das skrupellose Vorgehen der tschetschenischen Terroristen mag in manchen Teilen der russischen Bevölkerung zu Hass und zu spontanen Übergriffen gegen Tschetschenen führen, daraus ist aber noch nicht abzuleiten, dass für tschetschenische Rückkehrer eine - landesweite - beachtlich wahrscheinliche und nicht durch russische Ordnungskräfte abgewehrte Gefährdung besteht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11952/03.OVG vom 12.03.2004

Zur Frage, ob einem wegen Unterstützung der PKK in den ländlichen Regionen der Südosttürkei vorverfolgten Kurden mit Blick auf die zwischenzeitliche innenpolitische Entwicklung in der Türkei eine Rückkehr dorthin zugemutet werden kann (hier verneint in Fortführung und Aktualisierung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 LB 11/02 vom 15.12.2003

1. Gemischt ethnische Familien sind in Serbien oder Montenegro keiner politischen Verfolgung ausgesetzt

2. Die Situation gemischt ethischer Familien in Serbien-Montenegro einschließlich des Kosovo kann grundsätzlich nur Gegenstand einer Entscheidung nach § 54 AuslG sein; eine extreme Gefährdungslage, die gleichwohl die Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich

3. Zur Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 LB 51/01 vom 04.12.2003

1. Roma sind im Kosovo keiner politischen Verfolgung ausgesetzt

2. Moslemische Roma aus dem Kosovo können zudem auf Serbien als inländische Fluchtalternative verwiesen werden.

3. Die Situation der Roma im Kosovo kann grundsätzlich nur Gegenstand einer Entscheidung nach § 54 AuslG sein; eine extreme Gefährdungslage, die gleichwohl die Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich

4. Moslemische Roma aus dem Kosovo können wegen dort nicht behandelbarer Erkrankungen auf Serbien verwiesen werden; sie haben dort kostenlosen Zugang zur Krankenversorgung, wenn sie sich dort niederlassen und registrieren lassen können

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 858/02.A vom 30.05.2003

Armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan waren im Zeitpunkt der Ausreise im April 1999 dort Gruppenverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, denen sie sich mangels Erreichbarkeit auch nicht durch Übersiedlung nach Berg-Karabach entziehen konnten ( so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/00 ).

Es kann dahinstehen, ob armenische Volkszugehörige heute bei Rückkehr nach Aserbaidschan - ohne Berg-Karabach - dort hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen wären, da sie am Ort der inländischen Fluchtalternative - Berg-Karabach - hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen sind, dort auch nicht anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sind, die so am Herkunftsort nicht bestünden und die Enklave Berg-Karabach von Deutschland aus unproblematisch über Armenien erreichbar ist ( im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - ).

Das Bundesamt musste bei Erlass der Abschiebeandrohung den Zielstaat nicht dahingehend beschränken, dass nur eine Abschiebung nach Berg-Karabach in Betracht kommt, da es Sache der Ausländerbehörde bei Vollzug der Abschiebung ist sicherzustellen, dass der Ausländer nur in sichere Gebiete des Abschiebezielstaates verbracht wird ( BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4/99 - ).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UE 847/01.A vom 26.02.2003

1. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit in der serbischen Provinz Kosovo mangels effektiver Gebietsgewalt des Staates hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.

2. Für albanische Volkszugehörige besteht im Kosovo eine inländische Fluchtalternative.

3. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach § 53 Abs. 6 AuslG steht albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo regelmäßig nicht zur Seite.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 907/00 vom 07.11.2002

Zur Behandelbarkeit von Hepatitis und posttraumatischer Belastungsstörung in der Türkei und zum Zugang zur Behandlung bei Bedürftigkeit.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, A 2 S 1517/00 vom 30.10.2002

Der Norden des Iraks (Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya) bietet nicht nur für Kurden, sondern für alle Binnenflüchtlinge des Iraks eine sog. inländische Fluchtalternative, ungeachtet der Frage, ob sie dort über familiäre, gesellschaftliche oder politische Bindungen verfügen (wie Urteil vom 11.4.2002 - A 2 S 712/01 -).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 196/00 vom 07.05.2002

1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft weiterhin eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative sind auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei weiterhin erfüllt.

3. Die inländische Fluchtalternative entfällt nicht dadurch, dass ein Kurde sich dem Dorfschützeramt entzogen hat (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -). Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Praxis der Informationsgewinnung der türkischen Sicherheitsbehörden (Datenbank/Fisleme).

4. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind - sofern im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen - hinreichend sicher davor, bei Wiedereinreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 27.07.2001 - A 12 S 228/99 -).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 2 S 712/01 vom 11.04.2002

Sind die Bindungen irakischer Staatsangehöriger aus dem Zentralirak in das verfolgungsfreie Gebiet im Nordirak in Bezug auf die Verschaffung des notwendigen Existenzminimums nicht für die Annahme einer ausreichenden kurdischen Solidarität ihnen gegenüber geeignet, steht dies der Annahme einer inländischen Fluchtalternative in den autonomen Gebieten des Nordirak nicht entgegen. Sie können dort nämlich bei ihrer Rückkehr durch Hilfsorganisationen und lokale Behörden in einer Weise versorgt werden, die zumindest zu keiner Verschlechterung ihrer allgemeinen Lebensumstände gegenüber den Zuständen im Zentralirak führen würde.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 4 A 275/01 vom 21.01.2002

1. Zum Maßstab der Verfolgungssicherheit im Gebiet einer inländischen Fluchtalternative bei unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern.

2. Derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine regionale Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien.

3. Außerhalb Tschetscheniens besteht im übrigen Gebiet der Russischen Föderation keine zumutbare inländische Fluchtalternative für individuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit regional verfolgte Tschetschenen.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 4 A 282/00 vom 12.11.2001

1. Vorverfolgt aus Tschetschenien geflohenen tschetschenischen Volkszugehörigen stand bei einer Ausreise nach Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 keine zumutbare inländische Fluchtalternative im übrigen Gebiet der Russischen Föderation zur Verfügung.

2. Vorverfolgte tschetschenische Volkszugehörige sind bei einer heutigen Rückkehr in die Russische Föderation landesweit nicht vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 228/99 vom 27.07.2001

Maßgebliche Kriterien der Würdigung, ob wegen exilpolitischer Aktivitäten als Mitglied einer Musik-, Theater- oder Folkloregruppe politische Verfolgung droht, können die Größe der Gruppe, die Stellung des Betroffenen in ihr, der Programminhalt, der Bekanntheitsgrad der Mitwirkenden und die Öffentlichkeitswirksamkeit der künstlerischen Betätigung sein (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 310).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 199/00 vom 17.07.2001

Kurden aus der Türkei droht nicht dadurch politische Verfolgung, dass das türkische Militär türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit während des Wehrdienstes auch in ihrer Herkunftsregion einsetzt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 198/00 vom 05.04.2001

Die Gefahr sippenhaftähnlicher Maßnahmen aufgrund von in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten exilpolitischen Aktivitäten von Angehörigen kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik als exponiert einzustufen ist. Vielmehr kommt insoweit die Gleichstellung eines exilpolitisch Aktiven mit einem aufgrund einer Betätigung in der Türkei per Haftbefehl gesuchten "PKK-Aktivisten" nur dann in Betracht, wenn die verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet der Sache nach ein vergleichbares politisches Gewicht aufweist wie eine militante staatsfeindliche Betätigung in der Türkei selbst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 374).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 14 S 2078/99 vom 29.03.2001

Kosovo-Albaner sind nach derzeitiger Erkenntnis auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Auf die Einschätzung, ob der Kosovo für jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit eine inländische Fluchtalternative ist, kommt es mithin nicht mehr an (vgl. hierzu Senatsurteile v. 17.3.2000 - A 14 S 1167/98 - und v. 26.5.2000 - A 14 S 709/00 -).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 280/00 vom 22.03.2001

1. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind - sofern im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen - hinreichend sicher davor, bei Wiedereinreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -).

2. Zur Bedeutung des Heimatorts für die Gefahr asylrelevanter Verfolgung bei der Wiedereinreise.

3. Auch unter Berücksichtigung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 droht wegen exilpolitischer Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei dort - wenn überhaupt - nur exponierten Personen politische Verfolgung (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 -).

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 16.00 vom 16.01.2001

Leitsätze:

Ein Asylbewerber, dem in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht, kann nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er es in zumutbarer Weise erreichen kann (im Anschluss an BVerwGE 110, 74 und 104, 265). Eine Rückkehr in die sicheren Landesteile unmittelbar vom Ausland aus kann in diesem Sinne nur dann unzumutbar sein, wenn sie ihm dauerhaft nicht möglich ist.

Urteil des 1. Senats vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 -

I. VG München vom 06.02.1998 - Az.: VG M 27 K 97.52540 -
II. VGH München vom 23.03. und vom 31.05.2000 - Az.: 23 B 99.32904 -

HESSISCHER-VGH – Urteil, 10 UE 3556/96.A vom 29.08.2000

1. Tamilischen Volkszugehörigen droht heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gruppengerichtete politische Verfolgung.

2. Aus Deutschland zurückkehrenden Tamilen steht grundsätzlich im Großraum Colombo eine inländische Fluchtalternative offen (so auch bisherige ständige Senatsrechtsprechung).

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