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Inhaltskontrolle (Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle) von Vereinbarungen zwischen Eheleuten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 WF 9/07 vom 09.05.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Inhaltskontrolle (Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle) von Vereinbarungen zwischen Eheleuten, Zusammenfallen von Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Stichwort:Inhaltskontrolle (Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle) von Vereinbarungen zwischen Eheleuten
Leitsatz:1. Wenn die Parteien einen Ehescheidungsfolgenvergleich schließen, wonach die Ehefrau an den Ehemann zur Abgeltung der Folgesachen (Nachscheidungsunterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich) und des Trennungsunterhalts eine Abfindung zahlt, ist dieser darauf zu überprüfen, ob eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht.

2. Auch wenn der nacheheliche Unterhalt bei dem streitgegenständlichen Vergleich nicht in die Berechnung eingeflossen ist, steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen, wenn der Ehemann nicht dargelegt hat, dass er aufgrund einer Erkrankung eingeschränkt leistungsfähig sei.

3. Da es sich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung handelt, bei der Vereinbarung und Scheitern der Ehe zusammenfallen, verbleibt kein Raum für die Ausübungskontrolle.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 WF 9/07




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