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BAG – Urteil, 5 AZR 535/04 vom 07.12.2005

Rechtsgebiete:TzBfG, BGB, KSchG, ZPO
Schlagworte:Arbeit auf Abruf, Inhaltskontrolle von AGB
Stichwort:Inhaltskontrolle von AGB
Leitsatz:1. § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.

2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 535/04




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