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Inhaltsbestimmung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10729/08.OVG vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:BauGB, LBauO, 16. BImSchV
Schlagworte:Abwägungsgebot, Bebauungsplan, DIN-Norm, DIN-ISO 9613-2, Eigentumsbelange, Fläche für die Landwirtschaft, Gewerbegebiet, Gleichbehandlung, Gliederung, Heilung, IFSP, IFSP-Festsetzung, Inhaltsbestimmung, Lärmschutzbelange, Ortsrandstraße, Textfestsetzung, Umlegung, Verkehrslärm, Verkehrslärmimmissionsbelastung, Verkehrskreisel, Verkündung, Verkündungsfehler
Stichwort:Inhaltsbestimmung
Leitsatz:1. Wird in einem Bebauungsplan (hier: im Rahmen der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP)) auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Juli 2006, NuR 2007, S. 31 f.).

2. Genügt der Bebauungsplan diesen Anforderungen nicht, so kann der Verkündungsfehler durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden; einer erneuten Abwägung und eines erneuten Ratsbeschlusses bedarf es nicht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10729/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10193/08.OVG vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO, GG
Schlagworte:Normenkontrolle, Bebauungsplan, Normenkontrollantrag, Parkplatz, Parkplatzzufahrt, Straßenanbindung, Eigentum, Eigentümer, Eigentumsbetroffenheit, Eigentumsinanspruchnahme, Flächeninanspruchnahme, Grundstück, Grundstücksfläche, Wertverlust, Trassenführung, Abwägungsentscheidung, Abwägung, Erforderlichkeit, Alternative, Alternativprüfung, Alternativlosigkeit, Bauleitpläne, städtebauliche Entwicklung, Städtebaupolitik, Verkehrsentlastung, Ermessen, Ermessensgrenze, Ermittlungspflicht, Abwägungspflicht, Abwägungsmaterial, Westumgehung, Umgehungsstraße, Entwicklungsgebot, Verfahrensnorm, Abwägungsgebot, Inhaltsbestimmung, Allgemeinwohlbelange, Allgemeinwohl, Privatnützigkeit, Flächenbedarf, Verbindungsstraße, Parkplatzausweisung, Bürgerbeteiligung, Verkehrserschließung, private Belange, Unwirksamkeit, Baurecht, Bauplanungsrecht
Stichwort:Inhaltsbestimmung
Leitsatz:Zu den Ermittlungs- und Bewertungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB bei Inanspruchnahme privater Grundstücke für Straßenbauvorhaben im Rahmen der Bauleitplanung.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10193/08.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 75/04 vom 14.02.2005

Rechtsgebiete:LSA-BauO, LSA-VwVfG
Schlagworte:Stellplatz, Auflage, modifizierende, Auflage, selbständige, Inhaltsbestimmung, Baugenehmigung : Wirkung
Stichwort:Inhaltsbestimmung
Leitsatz:1. Die der Baugenehmigung beigefügte Stellplatzforderung ist keine sog. modifizierende Auflage oder bloße Inhaltsbestimmung, sondern eine selbständig anfechtbare Auflage.

2. Die Erfüllung der Stellplatzpflicht ist an sich Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung; es kann aber gestattet werden, die Stellplätze in einer angemessenen Frist nachträglich herzustellen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 75/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 28/01 vom 08.12.2003

Rechtsgebiete:LSA-BrSchG, LSA-SOG, LSA-WG, GG, BGB
Schlagworte:Brandschutz, Hilfeleistung, Feuerwehr, Pflichtaufgabe, Quecksilber, Verhaltensstörer, Zustandsstörer, Gefahrenabwehr, Gewässer, Wasser, Unglücksfall, Rechtsgut, bedeutendes, Verhalten, schuldhaftes, Verhalten : Dritter, Verunreinigung, Einleitung, Leistungsbescheid, Aufwendungsersatz, Träger : Feuerwehr, Sachherrschaft, Schrankenbestimmung, Inhaltsbestimmung, Sozialbindung
Stichwort:Inhaltsbestimmung
Leitsatz:1."Unglücksfall" i. S. des Brandschutzrechts ist jedes Ereignis, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bewirkt oder zu bewirken droht. Unerheblich ist, ob die Gefahrensituation durch schuldhaftes Verhalten Dritter versucht worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Einleitung von Quecksilber in ein Gewässer zu bejahen, unabhängig davon, ob dies auf der Mitwirkung Dritter beruht.

2.Wird der Landkreis als untere Wasserbehörde tätig, so handelt die Feuerwehr in Trägerschaft einer Gemeinde im Rahmen dieses wasserbehördlichen Rechtsverhältnisses. Die Aufwendungen für die Hilfeleistung fallen nicht unter § 1 Abs. 1 BrSchG LSA.

3.Maßnahmen gegenüber dem Zustandsstörer i. S. des § 8 SOG LSA halten sich in der Regel im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Zustandsverantwortlichkeit beruht auf der durch die rechtliche bzw. tatsächliche Sachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle, die den Inhaber der tatsächlichen Gewalt in die Lage versetzt, auf die Gefahr abwehrend einzuwirken.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 28/01


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