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inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts

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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 11 B 5.05 vom 23.11.2006

Rechtsgebiete:VwVfG, KrW-/AbfG
Schlagworte:inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, Entsorgungspflicht, Erzeuger, Ersterzeuger, Zweiterzeuger, Besitzer von Abfällen, Besitzverlust, Beauftragung Dritter, Musterverfahren, Zurechnungszusammenhang, Ermessensausübung, Baumischabfälle, Insolvenz eines Recyclingbetriebes, Inanspruchnahme der Anlieferer
Stichwort:inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts
Leitsatz:Die aus §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG folgende Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers entfällt grundsätzlich mit dem Verlust des Abfallbesitzes. § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthält keine Modifizierung der die Entsorgungspflicht begründenden Regelungen des KrW-/AbfG. Die Norm stellt lediglich klar, dass die bloße Beauftragung eines Dritten mit der Abfallentsorgung noch nicht zum Verlust der Entsorgungspflicht führt.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 11 B 5.05




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