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Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 6 Sa 345/08 vom 05.08.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang
Stichwort:Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang
Leitsatz:1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -)

2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 6 Sa 345/08



LAG-DUESSELDORF – Urteil, 6 Sa 2256/07 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang
Stichwort:Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang
Leitsatz:1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).

2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 6 Sa 2256/07

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 6 Sa 2252/07 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang
Stichwort:Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang
Leitsatz:1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).

2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 6 Sa 2252/07

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 6 Sa 2199/07 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang
Stichwort:Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang
Leitsatz:1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).

2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 6 Sa 2199/07


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