1. Hat das Beschwerdegericht die vom Nachlassgericht angeordnete Nachlaßpflegschaft aufgehoben, so kann diese nicht rückwirkend wiederhergestellt werden.
2. Sprechen in einem solchen Fall bei fehlender Entscheidungsreife beachtliche Gesichtspunkte für ein Sicherungsbedürfnis, so müssen - jeweils im Wege der einstweiligen Anordnung und zeitlich begrenzt - die Nachlaßpflegschaft neu angeordnet und ein Nachlasspfleger neu bestellt werden. Diese Ausführungshandlungen kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst vornehmen, es hat vielmehr das Nachlassgericht hierzu anzuweisen.