JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Inhalt der Disziplinarklageschrift
| Rechtsgebiete: | GG, BDG, VwGO |
| Schlagworte: | Behördliches Disziplinarverfahren, Einleitungsvermerk, Dienstvorgesetzter, Dienstpflicht zur unverzüglichen Einleitung nach Kenntnis vom Verdacht eines Dienstvergehens, Ermittlungen vor Verfahrenseinleitung, Schutzfunktion des Disziplinarverfahrens, Inhalt der Disziplinarklageschrift, Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch Gesamtwürdigung, Regeleinstufung, erhebliche Verzögerung der Verfahrenseinleitung als mildernder Umstand |
| Stichwort: | Inhalt der Disziplinarklageschrift |
| Leitsatz: | Die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet werden kann. Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG bekannt wird. Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ist regelmäßig als mildernder Umstand bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu berücksichtigen, wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 B 63.08 | |
| Rechtsgebiete: | BBG, BDG, VwGO |
| Schlagworte: | Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes, anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, behördliches Disziplinarverfahren, Inhalt der Disziplinarklageschrift, wesentlicher Mangel im Sinne von § 55 BDG, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, Nachweis der Dienstfähigkeit, Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung, Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, Beweiswürdigung bei Verweigerung der Mitwirkung, Ausschluss des Unterhaltsbeitrags |
| Stichwort: | Inhalt der Disziplinarklageschrift |
| Leitsatz: | Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift die Handlungen des Beamten, aus denen Dienstpflichtverletzungen hergeleitet werden, aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert grundsätzlich die Darstellung des Geschehensablaufs sowie des Ortes und der Zeit der Handlungen. Soweit eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht genügt, leidet sie in der Regel an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 BDG. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 A 3.05 | |
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