Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für den Pflichtverteidiger eines inhaftierten Beschuldigten sind die von dem Verteidiger erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten, wie Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Haftprüfungsterminen, an polizeilichen und/oder richterlichen Vernehmungen sorgfältig darauf zu prüfen, ob der dadurch entstandene zeitliche Mehraufwand durch die wegen der Inhaftierung des Mandanten erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten ist. Eine schematische Abgeltung zusätzlicher Tätigkeiten durch die erhöhten Gebühren scheidet aus.