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OLG-HAMM – Beschluss, 1 Vollz (Ws) 356/08 vom 17.06.2008

Rechtsgebiete:StPO, StVollzG
Schlagworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumung, inhaftierter Betroffener, Vorführung
Stichwort:inhaftierter Betroffener
Leitsatz:Ein Betroffener wird von seiner Verantwortung für die Versäumung einer Frist im Rechtsmittelverfahren dann nicht freigestellt, wenn er untätig bleibt, obwohl er erkennt, dass einem gem. § 299 Abs. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG gestellten Vorführungsverlangen nicht entsprochen wird, es ihm jedoch ohne weiteres möglich wäre, sein Rechtsmittel durch eine von ihm selbst verfasste Rechtsmittelschrift innerhalb der einzuhaltenden Frist formgültig und rechtzeitig einzulegen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 356/08




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