In den Bundesländern, in denen § 6 Abs. 1a GBBerG - gegebenenfalls auf Grund landesrechtlicher Erstreckung nach Absatz 3 der Vorschrift - gilt, kann der Inhaber eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Vorkaufsrechts mit seinem Recht nach Maßgabe von § 1104 Abs. 1 BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann ausgeschlossen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
1. Im Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG hat der nach einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung während der Kündigungsfrist eintretende Betriebsübergang die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer zur Folge. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 613 a Abs. 4 BGB. Der Arbeitnehmer hat damit gegen den Erwerber Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es darauf ankommt, ob 'berechtigte Interessen' des Erwerbers entgegenstehen oder nicht.
2. Der bisherige Betriebsinhaber ist für die Kündigungsschutzklage auch dann passivlegitimiert, wenn die Kündigung nach einem (unstreitigen) Betriebsübergang ausgesprochen wurde, aber der Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch verhindern kann.
1. Ein Betriebsteilübergang i.S.v. § 613 a BGB setzt nicht voraus, dass die bisherige Organisationsstruktur erhalten bleibt. Es genügt, wenn mit den übertragenen Produktionsfaktoren die wirtschaftliche Einheit, die im Veräußererbetrieb eigenständig organisiert war, in ihrer Funktionalität und wirtschaftlichen Zweckbestimmung im Erwerberbetrieb beibehalten wird (EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C 466/07 Klarenberg).
Übernimmt der Erwerber aus einem betriebsmittelarmen Betriebsteil keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, indiziert dieser Umstand allerdings, dass die operativen Ressourcen des Betriebsteils nicht weiter genutzt werden und daher das Identitätsmerkmal "Funktionalität und Nutzung der bisherigen Einheit" im Erwerberbetrieb nicht gewahrt ist.
2. Hat der Arbeitgeber wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung gekündigt, ist im Streit zwischen ihm und dem Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung nach den gängigen Prüfungsmaßstäben des § 613 a BGB, § 1 KSchG zu beurteilen. Der Umstand, dass es während der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang gekommen ist, führt zu keiner prozessualen Verschärfung der Wirksamkeitsanforderungen.
Hingegen hat der Betriebsübergang im Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer zur Folge. Der Arbeitnehmer hat damit Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es darauf ankommt, ob berechtigte Interessen des Erwerbers der Wiedereinstellung entgegenstehen oder ob dem Erwerber die Berufung auf solche Interessen nach § 162 BGB versagt ist. Davon unberührt bleibt eine betriebsbedingte Kündigung nach "Erwerberkonzept".
Stellt die Genehmigungsbehörde bei der Fristbestimmung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich des Fristbeginns auf die Bestandskraft der Genehmigung ab, ist dieser Begriff unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung auszulegen.
1. Eine Formulierung in der Einladung zur Hauptversammlung, wonach den zur Teilnahme berechtigten Personen Eintrittskarten übermittelt werden, stellt, auch wenn die Satzung als Voraussetzung lediglich die Hinterlegung der Aktien vorsieht, keine satzungswidrige Einschränkung der Teilnahmerechte der Aktionäre und keinen Ladungsmangel dar, da die Übermittlung der Eintrittskarte die Teilnahmeberechtigung, wie sie die Satzung vorschreibt, voraussetzt.
2. Sieht die Satzung einer Aktiengesellschaft vor, dass für die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern neben der Schriftform auch die Möglichkeit der Erteilung der Vollmacht per Telefax besteht, liegt ein die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschluss begründender Ladungsmangel nicht vor, wenn sich aus dem Gesamtkontext der Einladung eindeutig ergibt, dass die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters auch in Telefaxform möglich ist. Entscheidend hierfür ist insbesondere, dass in der Einladung neben der Adresse der Gesellschaft auch ausdrücklich die Telefaxnummer angegeben ist.
3. Die Verpfändung von Aktien steht einem Übertragungsverlangen nach § 327 a Abs. 1 AktG nicht entgegen, da die Verpfändung an der Vollrechtsinhaberschaft des Aktionärs in der Regel nichts ändert und dann bei der Berechnung des Quorums von 95 % unberücksichtigt bleibt.
1.) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erlischt mit der Verschmelzung des Erlaubnisträgers auf ein anderes Unternehmen.
2.) Eine nach der Verschmelzung neu erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wirkt auf den Zeitpunkt der Verschmelzung zurück, wenn die aufnehmende Gesellschaft bei Abschluss des notariellen Verschmelzungsvertrages einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
3.) Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers für die Dauer von einem Monat auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages reicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher aus, wenn der Verleiher während dieser Beschäftigungszeit keine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG besitzt.
4.) Dies gilt auch dann, wenn der Verleiher keine Kenntnis vom Verlust der Erlaubnis hatte und während der übrigen Vertragszeit mit dem Arbeitnehmer im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG ist oder wenn der Arbeitnehmer ansonsten auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages bei dem Entleiher eingesetzt wird.
1. Potentieller Adressat einer schulaufsichtsbehördlichen Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule ist deren Träger.
2. Träger einer Ergänzungsschule ist die Person oder Personenmehrheit, die über das "Ob" und das "Wie" des (weiteren) Betreibens der Schule entscheidet.
Ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses besteht in Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis wegen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist, nicht.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines sich in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über.
1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB bei einer Einrichtung des Betreuten Wohnens.
2. Eine plangemäß erst mehr als neun Monate nach erfolgter Betriebsübernahme eintretende Änderung oder Erweiterung des Unternehmenskonzepts steht der Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB dann nicht entgegen, wenn der Betrieb in der Zwischenzeit in der bisherigen Form weitestgehend unverändert fortgeführt wird.
3. Eine Erweiterung des Unternehmenskonzepts in dem Sinne, dass der bisherige Betrieb als abgrenzbarer Teil in einen vergrößerten Gesamtbetrieb eingeht (hier: Einrichtung des Betreuten Wohnens wird Teil eines Seniorenzentrums, in dem auch stationäre Pflege angeboten wird), steht der Annahme eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB nicht entgegen.
1. Die Bezeichnung "Telekommunikationsdienstleistungen"kann jedenfalls dann im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein, wenn im Rahmen sog. "Cold Calls" eine Vielzahl von Produkten, wie DSL-Anschlüsse und DSL-Tarife, einschließlich Flatrates, DSL-Telefonie, DSL-Splitter sowie sonstige Hardware und allgemein Produkte des anbietenden Telekommunikationsunternehmens angeboten werden.
2. Zur Zulässigkeit einer Klagänderung in der Berufungsinstanz.
3. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der sich nach den Verhältnisen in der Person des aäs Verletzer in Anspruch genommenen zu beurteilen. Die Wiederholungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG durch Aufschmelzung entstandene Rechtspersönlichkeit übergehen.
Verkauft ein Unternehmen seinen einzigen Produktionsbetrieb an einen Erwerber und gehen einzelne Arbeitsverhältnisse nicht auf den Erwerber über, weil die betroffenen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprochen haben, so ist die Kündigung der beim Veräußerer verbleibenden Arbeitnehmer durch den Veräußerer keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung i.S. von § 111 Abs. 1 BetrVG, sofern der Veräußerer mit den bei ihm verbleibenden Arbeitnehmern nicht mehr im Rahmen einer betrieblichen Organisation wirtschaftlich tätig wird. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb vor dem Betriebsübergang den Schwellenwert des § 111 Abs. 1 BetrVG überschritten hat und wenn die Zahl der nunmehr vom Veräußerer entlassenen Mitarbeiter den Schwellenwert des § 112 a BetrVG überschreitet.
Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb begangen haben, bevor dessen Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden ist, begründen auch dann, wenn der Betrieb fortgeführt wird, bei dem übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann in einem solchen Fall bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnachfolge und der Fortführung des Betriebs angenommen werden.
1. Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz können mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebs als Arbeitgeber geschlossen werden.
2. Mehrere Unternehmen bzw. Arbeitgeber eines Konzerns können mit mehreren Betriebsräten, die in Betrieben der Konzernunternehmen gebildet sind, gleichlautende, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasste und von den Vertretern der Jeweiligen beteiligten Betriebsräte unterzeichnete Betriebsvereinbarungen schließen. Diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG normativ in den jeweiligen Betrieben, deren Betriebsparteien die Urkunde unterzeichnet haben.
3. Eine solches "Betriebsvereinbarungsbündel" kann auf der Arbeitgeberseite von Organmitgliedern der Konzernobergesellschaft für diese und zugleich in Vollmacht für die Tochtergesellschaften unterzeichnet werden.
4. § 77 BetrVG schließt im Falle des Scheiterns des Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung wegen fehlender Vetrtetungsmacht der auf der Arbeitgeberseite handelnden Personen eine Haftung eines dritten Unternehmens gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs gem. § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadenersatz aus. Dies gilt entsprechend für eine Haftung des dritten Unternehmens wegen Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und aus Rechtsscheinsgrundsätzen.
5. Zur Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage.
1. Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses befinden, gehen gemäß § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber über - dies gilt auch dann, wenn über den Betriebsveräußerer ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
2. Auch solche Ansprüche auf Altersteilzeitvergütung die auf Arbeitsleistungen vor Insolvenzeröffnung beruhen, sind von einem Erwerber, der einen Betrieb vom Insolvenzverwalter erwirbt, zu erfüllen, soweit sie nach dem Betriebsübergang fällig werden (Abweichung von BAG v. 19.10.04 9 AZR 645/03).
3. Gegenüber dem Insolvenzverwalter können solche Ansprüche nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.
1. Auch nach Aufgabe des Merkmals der eigenwirtschaftlichen Nutzung für einen Betriebsübergang (EuGH v. 15.12.2005 - DB 2006, 395; BAG v. 6.4.2006 - NZA 2006, 723) ist jedenfalls die tatsächliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch den Betriebserwerber sowie die eigenständige Nutzung der wesentlichen Betriebs- mittel durch den Erwerber nach wie vor Voraussetzung für einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB.
2. Die tatsächliche Inhaberschaft, die mit der Verantwortung für den Betrieb verbunden sein muss, wechselt nicht ohne Herrschaftsaufgabe des bisherigen Inhabers an den Betriebsmitteln.
3. Eine Herrschaftsaufgabe an den Betriebsmitteln kann noch nicht angenommen werden, wenn ein Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, die noch nicht eingetreten ist.
Es wurde von einem Insolvenzverwalter (Beklagter) der Betrieb der Schuldnerin in einem "Kaufvertrag/Betriebsübergang" an die Streitverkündete zu 1., eine GmbH & Co. KG i. Gr. mit einer Komplementär-GmbH mit dem Streitverkündeten zu 2. als Geschäftsführer, verkauft.
1. Für den Betriebsübergang bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines wirksamen Rechtsgeschäfts nicht einmal, weil dieses Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB lediglich Abgrenzungscharakter zur Gesamtrechtsnachfolge hat. Unter diesen Umständen kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob der "Vertrag" nach dem letzten Satz seines § 3 "erst wirksam wird, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht gezahlt hat". Im Übrigen kann bei der Auslegung dieses Vertrags gem. § 157 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Wirksamkeitsregel gerade nicht auch beim Regelungsgegenstand "§ 5 Betriebsübergang/Stichtag" genannt ist.
2. Beide Vertragsparteien wussten nach seinem objektiven Erklärungswert, was sie wollten, nämlich einen Betriebsübergang, und sie haben nach dem gleichen objektiven Erklärungswert sogar ausdrücklich festgelegt, wann dieser erfolgen soll, nämlich am 1. Dezember 2004, also zeitlich vor dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung (spätestens zum 7. Dezember 2004 = "vor dem 8. Dezember 2004"). Dies spricht dafür, dass der Betriebsübergang gerade unabhängig von der Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Es bestehen daher bereits aus diesem Grund erhebliche Bedenken, dass sich die Unwirksamkeitsklausel des § 3 l. S. des "Kaufvertrags/Betriebsübergangs" schon grundsätzlich auch auf den Betriebsübergang bezieht, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach den "Vertrag" anspricht.
3. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613a BGB) im Übrigen ausdrücklich hervorhebt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich die Ausübung bestimmter vertraglicher Rechte gerade nicht entgegen. Dies gilt dabei nicht nur für ein eingeräumtes Rücktrittsrecht, sondern auch für den Fall einer aufschiebenden Bedingung.
4. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, die hier ab 1. Dezember 2004 vorlag.
5. Daran ändert auch das Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 2004 an die Arbeitnehmer der früheren Schuldnerin nichts, er habe "den Kaufvertrag von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen müssen". Rein wörtlich bezieht sich dieses allein auf den "Kaufvertrag" und sein "Schließen der Tore (des Unternehmens)" begründet er zumindest plausibel damit, dass "ansonsten die hiesige Insolvenzmasse Gefahr läuft, die ganzen Schadensersatzansprüche, die auf (den Streitverkündeten zu 2.) zukommen, zu übernehmen". Der Beklagte hat also auch darin klar zwischen Kaufvertrag einerseits und Betriebsübergang andererseits unterschieden.
6. Die Streitverkündete zu 1. hat den Betrieb auch über den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, dem Streitverkündeten zu 2., ab dem 1. Dezember 2004 fortgeführt.
6.1. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vorher die nötigen Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind, indem er mit der Vermieterin des Betriebsgeländes über neue Konditionen verhandelt hat, und zwar zeitnah zum Übergangszeitpunkt. Immerhin hat er auf ein dem Beklagten am 29. November 2004 übermitteltes Schreiben, das ausdrücklich auf eine "eben erfolgte Rücksprache mit (dem Streitverkündeten zu 2.)" Bezug nimmt und in dem "folgende Vereinbarung bestätigt" wird, vermerkt: "OK. Angebot angenommen 29.11.04" und dies unterschrieben, womit jedenfalls insoweit eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die nur im Hinblick auf den unmittelbar zeitlich bevorstehenden Betriebsübergang von Bedeutung sein konnte.
6.2. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Streitverkündete zu 2. den bevorstehenden Betriebsübergang zusammen mit dem Beklagten auch den Kunden der Schuldnerin mit einem Schreiben angekündigt und er einige Kunden besucht hat.
6.3. Vor allem aber hat er trotz seiner Asienreise ab 1. Dezember 2004 auch danach den Betrieb fortgeführt.
6.3.1. Er hat nämlich nicht nur selbst, möglicherweise im Vorgriff, sogar einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterschrieben, sondern sein Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Betriebs über den kaufmännischen Leiter ausgeübt, der insoweit genauso wie der technische Leiter für ihn Besitzdiener gem. § 855 BGB war (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005, a. a. O.).
6.3.2. Mit beiden und anderen Arbeitnehmern hatte er nicht nur E-Mail-Kontakte, sondern diese waren vielmehr auch so eindeutig, dass deren Stellung in hierarchischer Hinsicht ihm gegenüber eindeutig klar war.
6.3.3. Die Streitverkündete zu 1. ist nach dem 1. Oktober 2004 auch nach außen als neue Betriebsinhaberin aufgetreten und hat z. B. die Bearbeitung von ca. 20 Aufträgen begonnen, die zum Teil vor der Fertigstellung und Auslieferung stehen, und Teile des Anlagevermögens verkauft.
7. Schließlich hat der Beklagte seine Tätigkeit als "Inhaber" des Betriebs ab 1. Dezember 2004 eingestellt und sogar am 3. Dezember 2004 zusammen mit der Belegschaft das Ende der Insolvenz in einem Betriebsfest gefeiert.
Es wurde von einem Insolvenzverwalter (Beklagter) der Betrieb der Schuldnerin in einem "Kaufvertrag/Betriebsübergang" an die Streitverkündete zu 1., eine GmbH & Co. KG i. Gr. mit einer Komplementär-GmbH mit dem Streitverkündeten zu 2. als Geschäftsführer, verkauft.
1. Für den Betriebsübergang bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines wirksamen Rechtsgeschäfts nicht einmal, weil dieses Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB lediglich Abgrenzungscharakter zur Gesamtrechtsnachfolge hat. Unter diesen Umständen kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob der "Vertrag" nach dem letzten Satz seines § 3 "erst wirksam wird, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht gezahlt hat". Im Übrigen kann bei der Auslegung dieses Vertrags gem. § 157 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Wirksamkeitsregel gerade nicht auch beim Regelungsgegenstand "§ 5 Betriebsübergang/Stichtag" genannt ist.
2. Beide Vertragsparteien wussten nach seinem objektiven Erklärungswert, was sie wollten, nämlich einen Betriebsübergang, und sie haben nach dem gleichen objektiven Erklärungswert sogar ausdrücklich festgelegt, wann dieser erfolgen soll, nämlich am 1. Dezember 2004, also zeitlich vor dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung (spätestens zum 7. Dezember 2004 = "vor dem 8. Dezember 2004"). Dies spricht dafür, dass der Betriebsübergang gerade unabhängig von der Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Es bestehen daher bereits aus diesem Grund erhebliche Bedenken, dass sich die Unwirksamkeitsklausel des § 3 l. S. des "Kaufvertrags/Betriebsübergangs" schon grundsätzlich auch auf den Betriebsübergang bezieht, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach den "Vertrag" anspricht.
3. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613a BGB) im Übrigen ausdrücklich hervorhebt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich die Ausübung bestimmter vertraglicher Rechte gerade nicht entgegen. Dies gilt dabei nicht nur für ein eingeräumtes Rücktrittsrecht, sondern auch für den Fall einer aufschiebenden Bedingung.
4. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, die hier ab 1. Dezember 2004 vorlag.
5. Daran ändert auch das Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 2004 an die Arbeitnehmer der früheren Schuldnerin nichts, er habe "den Kaufvertrag von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen müssen". Rein wörtlich bezieht sich dieses allein auf den "Kaufvertrag" und sein "Schließen der Tore (des Unternehmens)" begründet er zumindest plausibel damit, dass "ansonsten die hiesige Insolvenzmasse Gefahr läuft, die ganzen Schadensersatzansprüche, die auf (den Streitverkündeten zu 2.) zukommen, zu übernehmen". Der Beklagte hat also auch darin klar zwischen Kaufvertrag einerseits und Betriebsübergang andererseits unterschieden.
6. Die Streitverkündete zu 1. hat den Betrieb auch über den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, dem Streitverkündeten zu 2., ab dem 1. Dezember 2004 fortgeführt.
6.1. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vorher die nötigen Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind, indem er mit der Vermieterin des Betriebsgeländes über neue Konditionen verhandelt hat, und zwar zeitnah zum Übergangszeitpunkt. Immerhin hat er auf ein dem Beklagten am 29. November 2004 übermitteltes Schreiben, das ausdrücklich auf eine "eben erfolgte Rücksprache mit (dem Streitverkündeten zu 2.)" Bezug nimmt und in dem "folgende Vereinbarung bestätigt" wird, vermerkt: "OK. Angebot angenommen 29.11.04" und dies unterschrieben, womit jedenfalls insoweit eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die nur im Hinblick auf den unmittelbar zeitlich bevorstehenden Betriebsübergang von Bedeutung sein konnte.
6.2. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Streitverkündete zu 2. den bevorstehenden Betriebsübergang zusammen mit dem Beklagten auch den Kunden der Schuldnerin mit einem Schreiben angekündigt und er einige Kunden besucht hat.
6.3.Vor allem aber hat er trotz seiner Asienreise ab 1. Dezember 2004 auch danach den Betrieb fortgeführt.
6.3.1. Er hat nämlich nicht nur selbst, möglicherweise im Vorgriff, sogar einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterschrieben, sondern sein Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Betriebs über den kaufmännischen Leiter ausgeübt, der insoweit genauso wie der technische Leiter für ihn Besitzdiener gem. § 855 BGB war (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005, a. a. O.).
6.3.2. Mit beiden und anderen Arbeitnehmern hatte er nicht nur E-Mail-Kontakte, sondern diese waren vielmehr auch so eindeutig, dass deren Stellung in hierarchischer Hinsicht ihm gegenüber eindeutig klar war.
6.3.3. Die Streitverkündete zu 1. ist nach dem 1. Oktober 2004 auch nach außen als neue Betriebsinhaberin aufgetreten und hat z. B. die Bearbeitung von ca. 20 Aufträgen begonnen, die zum Teil vor der Fertigstellung und Auslieferung stehen, und Teile des Anlagevermögens verkauft.
7. Schließlich hat der Beklagte seine Tätigkeit als "Inhaber" des Betriebs ab 1. Dezember 2004 eingestellt und sogar am 3. Dezember 2004 zusammen mit der Belegschaft das Ende der Insolvenz in einem Betriebsfest gefeiert.
Es wurde von einem Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1.) der Betrieb der Schuldnerin in einem "Kaufvertrag/Betriebsübergang" an die Beklagte zu 2., eine GmbH & Co. KG i. Gr. mit einer Komplementär-GmbH mit dem Beklagten zu 3. als Geschäftsführer, verkauft.
1. Für den Betriebsübergang bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines wirksamen Rechtsgeschäfts nicht einmal, weil dieses Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB lediglich Abgrenzungscharakter zur Gesamtrechtsnachfolge hat. Unter diesen Umständen kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob der "Vertrag" nach dem letzten Satz seines § 3 "erst wirksam wird, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht gezahlt hat". Im Übrigen kann bei der Auslegung dieses Vertrags gem. § 157 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Wirksamkeitsregel gerade nicht auch beim Regelungsgegenstand "§ 5 Betriebsübergang/Stichtag" genannt ist.
2. Beide Vertragsparteien wussten nach seinem objektiven Erklärungswert, was sie wollten, nämlich einen Betriebsübergang, und sie haben nach dem gleichen objektiven Erklärungswert sogar ausdrücklich festgelegt, wann dieser erfolgen soll, nämlich am 1. Dezember 2004, also zeitlich vor dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung (spätestens zum 7. Dezember 2004 = "vor dem 8. Dezember 2004"). Dies spricht dafür, dass der Betriebsübergang gerade unabhängig von der Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Es bestehen daher bereits aus diesem Grund erhebliche Bedenken, dass sich die Unwirksamkeitsklausel des § 3 l. S. des "Kaufvertrags/Betriebsübergangs" schon grundsätzlich auch auf den Betriebsübergang bezieht, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach den "Vertrag" anspricht.
3. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613a BGB) im Übrigen ausdrücklich hervorhebt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich die Ausübung bestimmter vertraglicher Rechte gerade nicht entgegen. Dies gilt dabei nicht nur für ein eingeräumtes Rücktrittsrecht, sondern auch für den Fall einer aufschiebenden Bedingung.
4. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, die hier ab 1. Dezember 2004 vorlag.
5. Daran ändert auch das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 21. Dezember 2004 an die Arbeitnehmer der früheren Schuldnerin nichts, er habe "den Kaufvertrag von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen müssen". Rein wörtlich bezieht sich dieses allein auf den "Kaufvertrag" und sein "Schließen der Tore (des Unternehmens)" begründet er zumindest plausibel damit, dass "ansonsten die hiesige Insolvenzmasse Gefahr läuft, die ganzen Schadensersatzansprüche, die auf (den Beklagten zu 3.) zukommen, zu übernehmen". Der Beklagte zu 1. hat also auch darin klar zwischen Kaufvertrag einerseits und Betriebsübergang andererseits unterschieden.
6. Die Beklagte zu 2. hat den Betrieb auch über den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, dem Beklagten zu 3., ab dem 1. Dezember 2004 fortgeführt.
6.1. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vorher die nötigen Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind, indem er mit der Vermieterin des Betriebsgeländes über neue Konditionen verhandelt hat, und zwar zeitnah zum Übergangszeitpunkt. Immerhin hat er auf ein dem Beklagten zu 1. am 29. November 2004 übermitteltes Schreiben, das ausdrücklich auf eine "eben erfolgte Rücksprache mit (dem Beklagten zu 3.)" Bezug nimmt und in dem "folgende Vereinbarung bestätigt" wird, vermerkt: "OK. Angebot angenommen 29.11.04" und dies unterschrieben, womit jedenfalls insoweit eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die nur im Hinblick auf den unmittelbar zeitlich bevorstehenden Betriebsübergang von Bedeutung sein konnte.
6.2. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Beklagte zu 3. den bevorstehenden Betriebsübergang zusammen mit dem Beklagten zu 1. auch den Kunden der Schuldnerin mit einem Schreiben angekündigt und er einige Kunden besucht hat.
6.3. Vor allem aber hat er trotz seiner Asienreise ab 1. Dezember 2004 auch danach den Betrieb fortgeführt.
6.3.1. Er hat nämlich nicht nur selbst, möglicherweise im Vorgriff, sogar einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterschrieben, sondern sein Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Betriebs über den kaufmännischen Leiter ausgeübt, der insoweit genauso wie der technische Leiter für ihn Besitzdiener gem. § 855 BGB war (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005, a. a. O.).
6.3.2. Mit beiden und anderen Arbeitnehmern hatte er nicht nur E-Mail-Kontakte, sondern diese waren vielmehr auch so eindeutig, dass deren Stellung in hierarchischer Hinsicht ihm gegenüber eindeutig klar war.
6.3.3. Die Beklagte zu 2. ist nach dem 1. Oktober 2004 auch nach außen als neue Betriebsinhaberin aufgetreten und hat z. B. die Bearbeitung von ca. 20 Aufträgen begonnen, die zum Teil vor der Fertigstellung und Auslieferung stehen, und Teile des Anlagevermögens verkauft.
7. Schließlich hat der Beklagte zu 1. seine Tätigkeit als "Inhaber" des Betriebs ab 1. Dezember 2004 eingestellt und sogar am 3. Dezember 2004 zusammen mit der Belegschaft das Ende der Insolvenz in einem Betriebsfest gefeiert.
Es wurde von einem Insolvenzverwalter (Beklagter) der Betrieb der Schuldnerin in einem "Kaufvertrag/Betriebsübergang" an die Streitverkündete zu 1., eine GmbH & Co. KG i. Gr. mit einer Komplementär-GmbH mit dem Streitverkündeten zu 2. als Geschäftsführer, verkauft.
1. Für den Betriebsübergang bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines wirksamen Rechtsgeschäfts nicht einmal, weil dieses Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB lediglich Abgrenzungscharakter zur Gesamtrechtsnachfolge hat. Unter diesen Umständen kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob der "Vertrag" nach dem letzten Satz seines § 3 "erst wirksam wird, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht gezahlt hat". Im Übrigen kann bei der Auslegung dieses Vertrags gem. § 157 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Wirksamkeitsregel gerade nicht auch beim Regelungsgegenstand "§ 5 Betriebsübergang/Stichtag" genannt ist.
2. Beide Vertragsparteien wussten nach seinem objektiven Erklärungswert, was sie wollten, nämlich einen Betriebsübergang, und sie haben nach dem gleichen objektiven Erklärungswert sogar ausdrücklich festgelegt, wann dieser erfolgen soll, nämlich am 1. Dezember 2004, also zeitlich vor dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung (spätestens zum 7. Dezember 2004 = "vor dem 8. Dezember 2004"). Dies spricht dafür, dass der Betriebsübergang gerade unabhängig von der Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Es bestehen daher bereits aus diesem Grund erhebliche Bedenken, dass sich die Unwirksamkeitsklausel des § 3 l. S. des "Kaufvertrags/Betriebsübergangs" schon grundsätzlich auch auf den Betriebsübergang bezieht, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach den "Vertrag" anspricht.
3. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613a BGB) im Übrigen ausdrücklich hervorhebt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich die Ausübung bestimmter vertraglicher Rechte gerade nicht entgegen. Dies gilt dabei nicht nur für ein eingeräumtes Rücktrittsrecht, sondern auch für den Fall einer aufschiebenden Bedingung.
4. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, die hier ab 1. Dezember 2004 vorlag.
5. Daran ändert auch das Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 2004 an die Arbeitnehmer der früheren Schuldnerin nichts, er habe "den Kaufvertrag von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen müssen". Rein wörtlich bezieht sich dieses allein auf den "Kaufvertrag" und sein "Schließen der Tore (des Unternehmens)" begründet er zumindest plausibel damit, dass "ansonsten die hiesige Insolvenzmasse Gefahr läuft, die ganzen Schadensersatzansprüche, die auf (den Streitverkündeten zu 2.) zukommen, zu übernehmen". Der Beklagte hat also auch darin klar zwischen Kaufvertrag einerseits und Betriebsübergang andererseits unterschieden.
6. Die Streitverkündete zu 1. hat den Betrieb auch über den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, dem Streitverkündeten zu 2., ab dem 1. Dezember 2004 fortgeführt.
6.1. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vorher die nötigen Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind, indem er mit der Vermieterin des Betriebsgeländes über neue Konditionen verhandelt hat, und zwar zeitnah zum Übergangszeitpunkt. Immerhin hat er auf ein dem Beklagten am 29. November 2004 übermitteltes Schreiben, das ausdrücklich auf eine "eben erfolgte Rücksprache mit (dem Streitverkündeten zu 2.)" Bezug nimmt und in dem "folgende Vereinbarung bestätigt" wird, vermerkt: "OK. Angebot angenommen 29.11.04" und dies unterschrieben, womit jedenfalls insoweit eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die nur im Hinblick auf den unmittelbar zeitlich bevorstehenden Betriebsübergang von Bedeutung sein konnte.
6.2. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Streitverkündete zu 2. den bevorstehenden Betriebsübergang zusammen mit dem Beklagten auch den Kunden der Schuldnerin mit einem Schreiben angekündigt und er einige Kunden besucht hat.
6.3. Vor allem aber hat er trotz seiner Asienreise ab 1. Dezember 2004 auch danach den Betrieb fortgeführt.
6.3.1. Er hat nämlich nicht nur selbst, möglicherweise im Vorgriff, sogar einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterschrieben, sondern sein Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Betriebs über den kaufmännischen Leiter ausgeübt, der insoweit genauso wie der technische Leiter für ihn Besitzdiener gem. § 855 BGB war (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005, a. a. O.).
6.3.2. Mit beiden und anderen Arbeitnehmern hatte er nicht nur E-Mail-Kontakte, sondern diese waren vielmehr auch so eindeutig, dass deren Stellung in hierarchischer Hinsicht ihm gegenüber eindeutig klar war.
6.3.3. Die Streitverkündete zu 1. ist nach dem 1. Oktober 2004 auch nach außen als neue Betriebsinhaberin aufgetreten und hat z. B. die Bearbeitung von ca. 20 Aufträgen begonnen, die zum Teil vor der Fertigstellung und Auslieferung stehen, und Teile des Anlagevermögens verkauft.
7. Schließlich hat der Beklagte seine Tätigkeit als "Inhaber" des Betriebs ab 1. Dezember 2004 eingestellt und sogar am 3. Dezember 2004 zusammen mit der Belegschaft das Ende der Insolvenz in einem Betriebsfest gefeiert.
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn die Leitung des Betriebes auf einen neuen Betriebsinhaber übergeht. Übernimmt ein Konzernunternehmen wesentliche Betriebsmittel des bisherigen konzernangehörigen Betriebsinhabers wie Kundenbeziehungen und Sachanlagevermögen und werden die wesentlichen Personalbefugnisse von Prokuristen dieses Konzernunternehmens ausgeübt, liegt ein Betriebsinhaberwechsel vor. Dass der bisherige Betriebsinhaber als Unternehmen weiter besteht, ist nicht entscheidend, weil im Konzern die Möglichkeit einer verdeckten Übernahme besteht.
Bei der Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 BauGB kann eine Maschinenfabrik selbst dann die nähere Umgebung prägen, wenn ihr Bestandsschutz infolge Nutzungsaufgabe erloschen ist. Innerhalb welcher zeitlicher Grenzen nach der Verkehrsauffassung eine derartige nachprägende Wirkung besteht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind auch die berechtigten Interessen des Eigentümers an der Nutzbarkeit seiner legal errichteten Gebäudesubstanz zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 1 GG).
Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwischen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen.
Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transferwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.
1. Ein Antrag, der Untersagung einer "Verlagerung der Beschäftigten auf eine andere Firma, weil diese am Streik teilgenommen haben", zum Inhalt hat, ist mangels Bestimmtheit unzulässig.
2. Pflicht und Recht des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die Beschäftigten nicht benachteiligt werden (§ 75 Abs. 1 BetrVG), geben keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber hinsichtlich bestimmter Maßnahmen.
3. Der Übergang einer betrieblichen Einheit, für den ein Betriebsrat gewählt ist, nach § 613a BGB stellt für sich genommen keinen Nachteil für die Beschäftigten dar.
4. Ist der Betriebsteil übergegangen, kann Unterlassung des Übergangs nicht mehr verlangt werden.
5. Der Betriebsrat hat auch nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG keinen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Überleitungsverträge zur Verfügung stellt, wenn er nicht darlegt und glaubhaft macht, welche konkrete Folgerungen für Betriebsrat und Arbeitsverhältnisse sich hieraus ableiten sollen.
Die Eintragung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister nach § 25 Abs. 2 HGB kommt nicht in Betracht, wenn es an einer Geschäftsübernahme sowie einer Vereinbarung fehlt, weil neben einem fortbestehenden Handelsgeschäft eine weitere Gesellschaft mit identischem oder ähnlichem Namen gegründet und betrieben wird.
1. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen sind mit Art. 14 GG vereinbar.
2. Ist der Hauptaktionär eine juristische Person, so ist der Übertragungsbericht nach § 327 c Abs. 2 AktG von Mitgliedern des Vorstands oder der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen.
3. In § 327 c Abs. 3 AktG sind die auszulegenden Unterlagen abschließend aufgeführt, so dass Konzernabschluss nebst Lagebericht nicht ausgelegt zu werden brauchen.
4. Eine Parallelprüfung spricht nicht gegen eine unabhängige (Über-) Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung i.S.d. § 327 c Abs. 2 AktG.
5. Berücksichtigt der im Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Ausgleich den Dividendenvorzug des Vorzugsaktionärs und nimmt dieser den Ausgleich an, so kann sein wirksam ausgeschlossenes Stimmrecht nicht nach § 140 Abs. 2 AktG wieder aufleben.
6. Durch den Übertragungsbeschluss nach § 327 a AktG wird der in der Satzung festgelegte Vorzug nicht unmittelbar beeinträchtigt, so dass er nicht eines zustimmenden Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre nach § 141 AktG bedarf.
1. Ein Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG entfällt nicht, weil der Arbeitnehmer aufgrund einer Änderungskündigung ausgeschieden ist.
2. Darin liegt kein Wertungswiderspruch zu § 113 Abs. 2 BetrVG. Entgegen allgemeiner Ansicht kann auch bei Annahme des Änderungsangebotes ein Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG entstehen und ist der Umstand, dass der Arbeitgeber keine Beendigung, sondern eine Änderung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollte, lediglich bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung zu berücksichtigen.
3. Bei einer Massenänderungskündigung kann bei erheblichen Altersunterschieden die Abfindung nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer auf den gleichen Prozentsatz ihres Einkommens pro Jahr der Betriebszugehörigkeit festgesetzt werden.
1. Behaupten zwei verschiedene Rechtsträger, sie seien in Bezug auf ein- und dasselbe Arbeitsverhältnis (alleiniger) Arbeitgeber eines Arbeitnehmers, und kündigen sie jeweils gesondert das (nach dem Wortlaut der Jeweiligen Kündigung) mit ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, muss sich der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die Kündigungsschutzklage gegen den einen, den anderen oder (vorsorglich) gegen beide Rechtsträger richtet.
Dies gilt auch, wenn es sich bei den kündigenden Rechtsträgern um den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber nach einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB handelt.
2. Greift der Gekündigte eine dieser Kündigungen heraus - z. B. die vom bisherigen Betriebsinhaber ausgesprochene Kündigung, weil er fälschlich annimmt, dieser sei im Zeitpunkt der Kündigung noch sein Arbeitgeber - und richtet er die Kündigungsschutzklage ausschließlich gegen diesen unter dessen richtiger Bezeichnung, ist für eine spätere Berichtigung des Passivrubrums kein Raum.
In einem solchen Fall erfasst die Klage gegen die vom bisherigen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht auch die vom neuen Betriebsinhaber nach Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung
3. Passivlegitimiert ist für eine Kündigungsschutzklage nur derjenige Rechtsträger, der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Arbeitgeber des klagenden Arbeitnehmers ist. Dies gilt auch im Falle eines Betriebsübergangs.
4. Der Betriebsübergang erfasst auch ein infolge "Abordnung" des Arbeitnehmers zu einem dritten Arbeitgeber ruhendes Arbeitsverhältnis, wenn es im übergegangenen Betrieb verwaltet und sowohl buchhalterisch als auch disziplinarisch geführt wird.
1. Behaupten zwei verschiedene Rechtsträger, sie seien in Bezug auf ein- und dasselbe Arbeitsverhältnis (alleiniger) Arbeitgeber eines Arbeitnehmers, und kündigen sie jeweils gesondert das (nach dem Wortlaut der Jeweiligen Kündigung) mit ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, muss sich der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die Kündigungsschutzklage gegen den einen, den anderen oder (vorsorglich) gegen beide Rechtsträger richtet.
Dies gilt auch, wenn es sich bei den kündigenden Rechtsträgern um den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber nach einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB handelt.
2. Greift der Gekündigte eine dieser Kündigungen heraus - z. B. die vom bisherigen Betriebsinhaber ausgesprochene Kündigung, weil er fälschlich annimmt, dieser sei im Zeitpunkt der Kündigung noch sein Arbeitgeber - und richtet er die Kündigungsschutzklage ausschließlich gegen diesen unter dessen richtiger Bezeichnung, ist für eine spätere Berichtigung des Passivrubrums kein Raum.
In einem solchen Fall erfasst die Klage gegen die vom bisherigen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht auch die vom neuen Betriebsinhaber nach Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung
3. Passivlegitimiert ist für eine Kündigungsschutzklage nur derjenige Rechtsträger, der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Arbeitgeber des klagenden Arbeitnehmers ist. Dies gilt auch im Falle eines Betriebsübergangs.
4. Der Betriebsübergang erfasst auch ein infolge "Abordnung" des Arbeitnehmers zu einem dritten Arbeitgeber ruhendes Arbeitsverhältnis, wenn es im übergegangenen Betrieb verwaltet und sowohl buchhalterisch als auch disziplinarisch geführt wird.