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Inhaberpapier

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, B 13 R 87/08 R vom 05.02.2009

Ein Geldinstitut ist nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag durch Vorlage des Sparbuchs verfügt wurde, bevor der RV-Träger die Rücküberweisung verlangt. Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Vorlegenden nicht benennen kann.

BSG – Urteil, B 11a AL 7/05 R vom 24.05.2006

1. Macht der Arbeitslose im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung geltend, ein auf seinen Namen lautendes Sparguthaben sei nicht als sein Vermögen zu berücksichtigen, da es an einen Dritten abgetreten sei, kann sich die Arbeitsverwaltung nicht auf die Feststellung beschränken, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Ob und mit welchem Inhalt die behauptete Abtretung vorgenommen worden ist, ist vielmehr im Einzelnen aufzuklären.

2. Bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung der Leistung trifft zwar den Leistungsträger grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides; ergibt sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, geht dies zu dessen Lasten.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 89/05 vom 05.04.2006

1. Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen kann die erforderliche Kenntnis des Vertragspartners, dass der Verwender künftige Vertragsschlüsse nur auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbeziehungen vorzunehmen bereit ist, jedenfalls dann auch durch eine vorgerichtliche Abmahnung vermittelt werden, wenn die AGB der Abmahnung beigefügt sind (Fortführung von Senat NJW 05, 3003).

2. Ein Bundesligaverein, der mit seinen Allgemeinen Geschäftbedingungen den gewerblichen Weiterverkauf von Eintrittskarten zu verhindern versucht, die an Privatpersonen zur eigenen Nutzung abgegeben worden sind, setzt sich hierdurch nicht dem Vorwurf einer wettbewerbswidrigen bzw. gemeinschaftswidrigen Marktabschottung aus. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der (fehlenden) Schutzwürdigkeit selektiver Vertriebssysteme sind nicht auf solche Fälle übertragbar, in denen Produkte, die bereits an den Endvererbraucher als letztes Glied der Vertriebskette abgegeben worden sind, auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe rückübertragen werden, um sie erneut in den Handel zu bringen und an andere Endabnehmer zu verkaufen.

BGH – Urteil, XI ZR 395/04 vom 11.10.2005

a) Eine von der Deutschen Post AG herausgegebene Briefmarke erfüllt alle Voraussetzungen, die § 807 BGB an ein so genanntes "kleines Inhaberpapier" stellt.

b) Der Fall, dass die Briefmarke ihre Gültigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt verliert, so dass der in ihr verkörperte Anspruch auf eine Beförderungsleistung gemäß § 807 BGB nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich, dass verständige und redliche Vertragsparteien bei Kenntnis der Regelungslücke ein Umtauschrecht mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr vereinbart hätten.

BGH – Urteil, X ZR 10/04 vom 01.02.2005

In den Beförderungsbedingungen eines Busreiseunternehmens, das den Namen des berechtigten Fahrgastes in den Fahrschein einträgt und dem Busfahrer eine Liste der Fahrgäste aushändigt, sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam:

1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz gewährt werden.

2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahrausweise erfolgt nicht.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 1 Ss 7/03 vom 07.05.2004

1. Allein das Verbringen von Zahlungsmitteln aus oder in die Bundesrepublik Deutschland ist auch in erheblicher Höhe - abgesehen von steuerrechtlich erheblichen Sachverhalten - weder verboten noch bußgeldbewehrt. Die sich aus § 12a Abs. 2 Satz 1 FVG (bzw. seit 21.12.2001: § 12 a Abs. 1 Satz 1 ZollVG) ergebende Anzeigepflicht von Beträgen über 15.000 Euro (bzw. bis 31.12.2001 DM 30.000) setzt erst bei Aufforderung durch einen Zollbediensteten oder eines Mitgliedes des Bundesgrenzschutzes ein.

2. Für das insoweit maßgebliche Tatbestandsmerkmal des "auf Verlangens" reicht eine allgemeine und nicht substantiierte Aufforderung" nicht aus, erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, dass diese die Tatbestandsmerkmale "mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel über 15.000 Euro (bzw. bis 31.12.2001: DM 30.000)" enthält und vom Zollbeamten wahrnehmbar zum Ausdruck gebracht wird.

3. a. An einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann es fehlen, wenn der Angesprochene eine an ihn herangetragene Aufforderung aufgrund akustischer oder sprachlicher Defizite überhaupt nicht aufnehmen kann und infolgedessen der Anzeigepflicht nicht nachkommt.

b. Versteht der Betroffene dagegen diese Aufforderung akustisch und sprachlich zutreffend, wertet er jedoch diese falsch, kommt ein Verbotsirrtum in Betracht, der den Vorsatz nur entfallen lässt, wenn er unvermeidbar ist.

c. In diesem Fall ist dem Angesprochenen durch Nachfrage bei dem anwesenden Zollbeamten aber eine nähere Abklärung des Begriffes der Zahlungsmittel und damit des Umfangs seiner Anzeigepflicht abzuverlangen. Unterlässt er dies, wird der Verbotsirrtum als vermeidbar anzusehen und Vorsatz zu bejahen sein.

4. a. Auch bei einem ausländischen Sparbuch kann es sich um ein anzeige- pflichtiges Zahlungsmittel handeln.

b. Ob einem solchen eine derartige Qualität zukommt, richtet sich nach dem Recht, dem das in der Urkunde verbriefte Recht unterliegt.

c. Bei türkischen Sparbüchern handelte sich nur dann um anzeigepflichtige Zahlungsmittel, wenn in diesen eine für die Bank wirkende Legitimationsklausel vermerkt ist, auf deren Grundlage die Bank auch ohne Prüfung der Legitimation an den Vorleger des Sparbuchs Auszahlungen mit befreiender Wirkung leisten kann.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 202/00 vom 06.04.2001

1. Die Rechtsnatur in der Schweiz von einer schweizerischen Bank ausgestellter Sparhefte richtet sich nach schweizerischem Recht auch dann, wenn das Eigentum an ihnen zwischen Deutschen streitig ist und wenn sich die Sparhefte in Deutschland befinden.

2. Schweizerische Sparhefte sind - nicht anders als deutsche Sparbücher - qualifizierte Legitimationspapiere = hinkende Inhaberpapiere. Dies gilt auch dann, wenn sie den Kontoinhaber nicht namentlich ausweisen, sonden auf den Inhaber ausgestellt sind.

3. Schweizerische Sparhefte stehen daher - wie deutsche Sparbücher - im Eigentum des Inhabers der durch sie verbrieften Sparguthaben, welche durch Abtretung übertragen werden.

4. § 952 BGB gilt auch für im Ausland ausgestellte Sparurkunden, wenn sie sich zu dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt im Inland befanden.

BGH – Urteil, IV ZR 23/99 vom 22.03.2000

AGBG § 9 Bk

Die einem Lebensversicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel "Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen" hält einer Kontrolle an § 9 AGBG stand.

BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 -
OLG München
LG München I

BGH – Urteil, III ZR 56/98 vom 04.02.1999

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

III ZR 56/98

Verkündet am:
4. Februar 1999

Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB § 812

Zur Frage der Bereicherungshaftung des Beschenkten gegenüber dem, dessen Wertpapiere ihm der Schenker unter Ausnutzung einer Verfügungsvollmacht zugewendet hat.

BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 -
OLG München
LG München I

OLG-KOELN – Urteil, 11 U 213/08 vom 03.06.2009

BSG – Urteil, B 13 R 59/08 R vom 05.02.2009

BSG – Urteil, B 13/4 R 91/06 R vom 05.02.2009

BGH – Beschluss, VII ZB 69/07 vom 08.07.2008

OLG-FRANKFURT – Urteil, 8 U 150/06 vom 24.07.2007

OLG-FRANKFURT – Urteil, 8 U 300/06 vom 24.07.2007

OLG-KOELN – Urteil, 14 U 15/04 vom 25.11.2004

BGH – Beschluss, IV ZR 120/01 vom 10.10.2001

OLG-KOELN – Urteil, 6 U 202/99 vom 23.08.2000


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