JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Inhaber
| Rechtsgebiete: | GG, KAG M-V, LMG, ZwStS |
| Schlagworte: | Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, Erstwohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Aufwand, Aufwandsteuer, Wohnung, Innehaben, Inhaber, Steuerpflicht, Verfügungsbefugnis, Besitzdiener, Kinderzimmer, Studenten |
| Stichwort: | Inhaber |
| Leitsatz: | 1. Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung. 2. Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. 3. Ein "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", der allgemein Gültigkeit beanspruchen könnte, existiert nicht. 4. Die Steuerpflicht setzt auch bezüglich der Erstwohnung eine Inhaberschaft voraus, die den gleichen Regeln folgt wie die Inhaberschaft hinsichtlich der Zweitwohnung. 5. Die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht setzt die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraus. 6. Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen "Kinderzimmerfälle", also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts. 7. Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 280/05 | |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | BGB-Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Inhaber, Zweitwohnungssteuer |
| Stichwort: | Inhaber |
| Leitsatz: | Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft, denen das Eigentum an einem Grundstück nach Bruchteilen zusteht, sind nicht zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn sie das Nutzungsrecht an den Wohnungen der fortbestehenden BGB-Gesellschaft übertragen haben. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 23/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, UrhG, MarkenG, UWG |
| Schlagworte: | eBay-Account, eBay, Account, Mitgliedskonto, Internet, Inhaber, Haftung |
| Stichwort: | Inhaber |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 11 U 45/05 | |
| Rechtsgebiete: | KrW-/AbfG |
| Schlagworte: | Deponie, Inhaber, Betreiber, Stilllegung, Rekultivierung |
| Stichwort: | Inhaber |
| Leitsatz: | 1. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG stellt lediglich zusätzliche rechtliche Regeln für die von der hierfür abfallrechtlich zuständigen Behörde zu erlassenden Anordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG auf, weshalb bis zum Ende der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/AbfG) auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG nur die Deponieinhaber und nicht auch andere in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannte Personen herangezogen werden können. 2. Hat sich jemand gegenüber der zuständigen Behörde z.B. durch eine entsprechende Anzeige selbst als Inhaber einer Deponie im Sinne des § 36 KrW-/AbfG bezeichnet, muss er sich zumindest dann als Inhaber behandeln lassen, wenn auch weitere gewichtige Umstände für seine Inhaberstellung sprechen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 251/04 | |
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