1. Die persönliche Voraussetzung des fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllen nur solche Ingenieure, denen der Titel aufgrund eines (ingenieur-)technischen Hoch- oder Fachschulstudiums zuerkannt worden ist.
2. Die aufgrund eines postgradualen Studiengangs verliehene Zusatzbezeichnung "Fachingenieur" genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Die aufgrund eines agrarwissenschaftlichen Studiums verliehene Berufsbezeichnung "Diplom-Landwirt" bzw. "Diplom-Agraringenieur" entspricht der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" iS des § 1 Abs 1 der ZAVtIVDBest 2 nicht.
Wer in einer Aktiengesellschaft als Ingenieur vollzeitig angestellt beschäftigt sowie daneben geschäftsführernder (Mit-)Gesellschafter einer GmbH ist, die sich mit der Erschließung und Bebauung privater Grundstücke befasst, und nur "im Übrigen" selbständig Ingenieuraufgaben wahrnimmt, übt seinen Beruf nicht "unabhängig und eigenverantwortlich" i. S. v § 14 NIngG aus und ist daher nach § 16 Nr. 3 NIngG aus der Liste der Beratenden Ingenieure zu streichen.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist bei Einreichung der Vermessungsschriften zur Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster nicht Veranlasser einer gebührenpflichtigen Amtshandlung. Er wird nur im öffentlichen Interesse und nicht in seinem eigenen, privaten Pflichtenkreis tätig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25.07.1996 - 12 A 13130/95.OVG - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Veranlasserbegriff).
Soweit die Aufnahme in die Liste der Personen, die zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, die regelmäßige Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen in einem Fünf-Jahres-Zeitraum voraussetzt, sollen ausreichende Sachkunde und Erfahrung der Antragsteller gewährleistet werden. Davon kann grundsätzlich nur die Rede sein, wenn der Antragsteller in den fünf Jahren vor der Antragstellung jährlich im Durchschnitt nicht weniger als zehn Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat.
Bei Ingenieuren, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund der Besitzstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 7 NIngG und § 3 NIngG 1971 führen dürfen, ist der jahrelange Erwerb von Kenntnissen in der Berufspraxis im Bauingenieurwesen als Ausbildung im Sinne des § 17 a Nr. 1 NIngG zu betrachten.
1. Ist einem Ingenieur die "Projektssteuerung" für ein Bauvorhaben übertragen worden, ergeben sich die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht aus § 31 HOAI, sondern aus dem konkret geschlossenen Vertrag.
2. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, weil kein Erfolg, sondern nur Koordinations- und Informationsleistungen geschuldet werden; daran ändert die Vereinabrung eines neben dem Grund- zu zahlenden Erfolgshonorars nichts.