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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10478/05.OVG vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:AEG
Schlagworte:Eisenbahn, Eisenbahnwesen, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktureinrichtung, Infrastruktur, Infrastruktureinrichtung, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betriebspflicht, Betriebsaufnahme, Übernahme, Stilllegung, Stilllegungsgenehmigung, Stilllegungsverfahren, Ertragswert, Unterhaltungsaufwendungen, Verkehrsbedürfnis, Wettbewerb, Unverzüglich, Bestimmtheit
Stichwort:Infrastruktur
Leitsatz:Die Verpflichtung der Eisenbahnstrukturunternehmen zum betriebssicheren Vorhalten der Infrastruktur umfaßt grundsätzlich auch die Pflicht, die Befahrbarkeit der Strecke gegebenenfalls wiederherzustellen.

Die Formalisierung des Stilllegungsverfahrens in §11 AEG verbietet sogenannte "schwarze Stilllegungen"

Eine Einschränkung der Betriebspflicht kommt ausnahmsweise nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht, wenn hinreichend sicher feststeht, dass sich die Erfüllung der Betriebspflicht auf der bisherige Strecke in Kürze als nutzlos erweist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10478/05.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10337/04.OVG vom 04.11.2004

Rechtsgebiete:GG, BGSG, DBGrG, AEG
Schlagworte:Abgabe, Abgabenrecht, Abgabepflicht, Abgabepflichtiger, Abschöpfung, Aufgabenwahrnehmung, Ausgleichsbetrag, Ausgleichsquote, Bahn, Bahnanlagen, Bahnhof, Bahnpolizei, begünstigtes Verkehrsunternehmen, Begünstigung, Brutto-Cash-Flow, Bundesgrenzschutz, Cash-Flow, DB-Konzern, Deutsche Bahn AG, Eisenbahn, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Finanzverfassung, Führungsgesellschaft, Gefahr, Gefahrenabwehr, Gebühr, Infrastruktur, Infrastrukturunternehmen, Jahresergebnis, Jahresfehlbetrag, Konzern, Laden, Ladeninhaber, Leistungsfähigkeit, Polizei, Polizeirecht, Prozentsatz, Quote, Sonderabgabe, Steuer, Steuerstaat, Straßenbahn, Taxi, Umsatz, Unternehmen, Verkehrsunternehmen, Vorteil, Vorteilsabschöpfung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Stichwort:Infrastruktur
Leitsatz:Die Deutsche Bahn AG ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BGSG verpflichtet, dem Bundesgrenzschutz für die durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich nach Maßgabe der Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1683) zu leisten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10337/04.OVG


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