In einem komplexen Strafverfahren mit einer umfangreichen Anklage kann die Verteidigung des Beschuldigten einen Anspruch darauf haben, einen Arbeitstag vor einer Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft, auf der diese die Anklage vorstellen will, von dem Inhalt der Anklage Kenntnis zu erhalten. Dies gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens und die hessischen Richtlinien für die Zusammenarbeit mit der Presse aus dem Jahr 1995 (NJW 1996, 979).