Soll nach der Konzeption einer geplanten Veranstaltung diese einen Rahmen bieten, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung einbezogen werden sollen, handelt es sich um eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes auch dann, wenn die Veranstaltung informative Elemente enthält.
Zur Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bescheidung des Antrags einer politischen Partei, ihr eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung eines Informationsstandes zu erteilen.
1. Zur Abgrenzung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung von der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.
2. Eine Vielzahl geplanter Informationsstände geringer Größe (hier: während einer "heißen" Wahlkampfphase) kann in einer Fußgängerzone zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO führen, das einen behördlichen Regelungsbedarf durch Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO auslöst.
3. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr setzt nur voraus, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung (Amtshandlung) wirksam ist.
4. Zum Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr.
5. Nimmt eine Gemeinde eine Amtshandlung als untere staatliche Verwaltungsbehörde vor, ist die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für diese Amtshandlung eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO.