Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III nicht nachgekommen ist, darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden muss.
Bei § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung, die dem Arbeitnehmer nach ihrem Schutzzweck keine zivilrechtlichen Ansprüche einräumen soll.