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Informationspflicht bei Einstellung

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LAG-MUENCHEN – Beschluss, 9 TaBV 113/08 vom 04.03.2009

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Informationspflicht bei Einstellung
Stichwort:Informationspflicht bei Einstellung
Leitsatz:Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrates bei einer Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG weder die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit noch das darüber hinaus fest vereinbarte wöchentliche Überstundenvolumen mitteilen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 9 TaBV 113/08




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