Hat der Amtsrichter das Verfahren zu Unrecht wegen eines Verfahrenshindernisses durch Urteil eingestellt, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen.
Der Bußgeldbescheid genügt seiner Umgrenzungs- und Informationsfunktion, wenn in ihm die einzelnen Verkehrsverstöße jeweils durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, beschrieben werden.
1. Zum erforderlichen Inhalt der Anklageschrift, mit der dem Beschuldigten eine Steuerhehlerei zur Last gelegt wird.
2. Bei einer Verurteilung wegen eines Steuerdelikts muss für das Revisionsgericht überprüfbar sein, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang auf Grund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat.