1) Wird einer Gesellschaft im Informationserzwingungsverfahren nach § 51 b GmbHG auferlegt, Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen, so richtet sich die Vollstreckung des Einsichtsrechts nach § 883 ZPO entsprechend, die des Auskunftsrechts nach § 888 ZPO (Anschluß OLG Ffm, NJW-RR 1992, 171 ff m.w.N.)
2) Die zu vollstreckende Entscheidung muss auf eine Verpflichtung zu bestimmten Auskünften bzw. auf Gewährung zu bestimmten Einsichtnahmen lauten.
3) Ein ungenauer und deshalb vollstreckungsunfähiger Auskunftstitel kann im Vollstreckungsverfahren nicht erweitert werden.