Entsprach die Angebotsunterlage für ein ursprünglich abgegebenes freiwilliges Angebot eines Bieters zum Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (§ 11 WpÜG in Verbindung mit den §§ 2 ff. der WpÜG-AngVO), sind später veröffentlichte zusätzliche Informationen in der Regel nicht als Bestandteil dieser Angebotsunterlage anzusehen und unterliegen daher nicht der Haftung nach § 12 Absatz 1 WpÜG; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zusätzlichen Informationen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität oder nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wird dadurch nicht ausgeschlossen.