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JuraForum.deUrteileSchlagwörterIinformationelle Selbstbestimmung 

informationelle Selbstbestimmung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 6 S 7/09 vom 30.07.2009

§ 28 HwO gewährt keinen Anspruch auf Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Berufsausbildungsverhältnissen des Handwerks an Dritte.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 385/08 vom 15.05.2009

Auch juristische Personen können Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein.

BSG – Urteil, B 14 AS 45/07 R vom 19.09.2008

1. Die Mitwirkungspflichten der §§ 60ff SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

2. Leistungsempfänger nach dem SGB II sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.

3. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2327/07 vom 29.07.2008

1. Das Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse ist verpflichtet, der Postbeamtenkrankenkasse Auskunft über die erfolgte ärztliche Behandlung zu geben, soweit die Postbeamtenkrankenkasse substantiierte Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung geltend macht.

2. Hinsichtlich der Art und Weise, in der das Mitglied seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse über die erfolgte ärztliche Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann die für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt selbst beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse vorlegen. Es kann aber auch den behandelnden Arzt von der Einhaltung der Schweigepflicht entbinden, so dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen diesem Arzt und dem von der Postbeamtenkrankenkasse beauftragten Gutachter zustande kommt. Eine Rechtspflicht zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht besteht jedoch nicht.

3. Soweit die Postbeamtenkrankenkasse nicht über eigene Beschäftigte mit der erforderlichen medizinischen Qualifikation verfügt, darf sie Informationen über die erfolgte ärztliche Behandlung eines Mitglieds nach § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 ihrer Satzung (Fassung Juni 2005) an externe Gutachter übermitteln.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, DL 16 S 1/07 vom 11.02.2008

Bei beharrlichen Verstößen gegen (innerdienstliche) Wahrheits- und Offenbarungspflichten - hier u. a. gegen die allgemeine Berufspflicht eines Bediensteten einer Vollzugsanstalt nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz, jede Beziehung zu Angehörigen und Freunden von Gefangenen und Entlassenen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen - kommt im Hinblick auf die für einen Beamten unverzichtbare Wahrhaftigkeit auch eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 34.05 vom 27.09.2006

Ist infolge einer Weigerung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Urkunden oder Akten vorzulegen, elektronische Dokumente zu übermitteln oder Auskünfte zu erteilen, im gerichtlichen Verfahren nicht feststellbar, ob in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherte personenbezogene Daten richtig oder unrichtig sind, so kann der Betroffene nicht nach § 13 Abs. 1 BVerfSchG die Beifügung eines Unrichtigkeitsvermerks verlangen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 41.03 vom 23.06.2004

Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen.

Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzumutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur möglichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemeinzugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen gegenüber Dritten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Maßgabe einer Abwägung herausgegeben werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11743/03.OVG vom 21.01.2004

Wird ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der auf ein künftiges Ereignis bezogen ist, muss ein besonderes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. BVerwGE 82, 76). Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nicht zulässig, wenn zwar Rechtsverletzungen bereits erfolgt, weitere aber nicht zu besorgen sind (im Anschluss an BVerwGE 34, 69 und BVerwGE 64, 298). Stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts klar, dass sie die maßgeblichen Rechtsvorschriften künftig einhalten wird, kann von einer Wiederholungsgefahr im Allgemeinen nicht ausgegangen werden.

Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an einen Journalisten, einen Rechtsanwalt und eine gemäß §§ 1896 ff. BGB zur Betreuerin bestellte Person kommt § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO unter den dort normierten Voraussetzungen in Betracht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 377/02 vom 21.07.2003

1. Die Regelung in § 21 Abs. 3 PolG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG über die sog. Videoüberwachung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Der Landesgesetzgeber konnte sich bei der Einführung dieser Regelung auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Polizeirecht als Gefahrenabwehrrecht stützen.

3. Schon die Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten mittels Bildübertragung greift in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein; erst recht gilt dies für die Bildaufzeichnung von Personen.

4. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 PolG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG wird den Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit noch gerecht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beschreibung der zu überwachenden Örtlichkeiten. Zwar erscheint die tatbestandliche Anknüpfung an die Bestimmung über die Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG verunglückt, weshalb es einer weitergehenden Eingrenzung und Konkretisierung der örtlichen Voraussetzungen des Eingriffs auch im Lichte des betroffenen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf. Diesem Erfordernis kann indes im Wege der Auslegung Rechnung getragen werden.

5. Da die Regelung nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetzt, sondern in erster Linie darauf abzielt, im Vorfeld konkreter Gefahren Straftaten durch Abschreckung zu verhindern, handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenvorsorge. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen derartige Maßnahmen bestehen nicht. Sie bedürfen aber besonderer Rechtfertigung und sind deshalb in spezifischer Weise am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.

6. Die Regelung des § 21 Abs. 3 PolG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG greift bei der gebotenen restriktiven Auslegung, nach der sie auf sog. "Kriminalitätsbrennpunkte" beschränkt ist, nicht unzumutbar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein.

7. Die Annahme eines Kriminalitätsbrennpunktes setzt zunächst voraus, dass sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes deutlich von der an anderen Orten abhebt. Da die Überwachung nach ihrer Zweckrichtung den besonderen örtlichen Gefahrenschwerpunkten gilt und damit einen örtlichen Bezug hat, müssen die Vergleichsorte innerhalb derselben Stadt liegen. Ferner muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt sein, dass dort in Zukunft weitere Straftaten begangen werden und dass die Videoüberwachung zu deren Bekämpfung erforderlich ist. Bezugspunkt der Kriminalitätsbelastung ist nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie der Bereich der Straßenkriminalität.

8. Ob die Voraussetzungen für die Qualifizierung einer Örtlichkeit als Kriminalitätsbrennpunkt vorliegen, hat die zuständige Behörde auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung zu ermitteln. Der Exekutive steht hierbei kein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

9. Um den Gerichten eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Lagebeurteilung zu ermöglichen, obliegt es der zuständigen Behörde, diese in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.

10. Die Videoüberwachung erfolgt offen im Sinne des § 21 Abs. 3 PolG, wenn die Tatsache der Überwachung der Örtlichkeit für den Bürger (etwa aufgrund der Wahrnehmbarkeit der Aufnahmekameras oder aufgrund von Hinweisschildern, Presseveröffentlichungen u.Ä.) erkennbar ist. Die Erkennbarkeit muss jedenfalls auch unmittelbar am Ort der Durchführung der Maßnahme gegeben sein.

11. Die in der Mannheimer Innenstadt durchgeführte Videoüberwachung ist rechtmäßig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 K 3892/00 vom 02.07.2003

1. § 5 der Beitragsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 28. November 1998 in der Fassung vom 5. Dezember 2001 - BO - steht mit höherrangigem Recht im Einklang.

2. Die Verpflichtung der Kammermitglieder, sich in eine Beitragsgruppe einzustufen und damit die Höhe ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gegenüber der Ärztekammer Niedersachsen offenzulegen (§ 5 Abs. 1 BO), verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Einschränkung dieses Rechts rechtfertigen.

3. Die Verpflichtung zum Nachweis der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit durch Vorlage eines Auszugs aus dem Einkommensteuerbescheid oder einer Bestätigung des Finanzamtes (§ 5 Abs. 2 BO) lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erkennen.

4. Bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise kann nicht beanstandet werden, dass die Ärztekammer Niedersachsen Auszügen aus Einkommensteuerbescheiden und Bestätigungen der Finanzämter ein höheres Maß an Richtigkeit als Bescheinigungen von Steuerberatern beimisst.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 B 02.646 vom 09.04.2003

1. Bei der Weitergabe von beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten über die Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation an den Arbeitgeber des Betroffenen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 VwGO.

2. Für das Bayerische Staatsministerium des Innern besteht als Aufsichtsbehörde über das Landesamt für Verfassungsschutz kein generelles Selbsteintrittsrecht dergestalt, dass es im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayVSG beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherte personenbezogene Daten nach außen weiterleiten darf.

3. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich nicht auf Grund der Tatsache, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern anstelle des Landesamts für Verfassungsschutz - mit dessen Einvernehmen - gespeicherte personenbezogene Daten weitergegeben hat.

4. Die jeweilige Position des Betroffenen im öffentlichen Dienst spielt bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Weitergabe von gespeicherten personenbezogenen Daten keine entscheidende Rolle.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1639/00 vom 04.12.2002

1. Bei der Entscheidung, ob die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 PolG als Rechtspflicht der Behörde vorgesehene Unterrichtung ausnahmsweise aus den in § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG normierten Gründen unterbleiben darf, steht der Behörde weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Unterrichtung unterliegen in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung.

2. Eine Interpretation der Ausschlussgründe nach § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG hat die gesetzlich normierten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und das grundrechtlich verankerte Unterrichtungsinteresse des Betroffenen unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise zu berücksichtigen.

3. Eine Einschränkung der Unterrichtungspflicht wegen einer Gefährdung des verdeckten Ermittlers gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. PolG setzt voraus, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kausal durch die Unterrichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den Beamten begründet wird (hier verneint).

4. Zur Fünf-Jahres-Frist des § 22 Abs. 8 Satz 2 4. Alt. PolG.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 7.01 vom 20.12.2001

Zur "Verarbeitenden Industrie" im Sinne des Gesetzes über die Lohnstatistik gehört auch ein Kleinanzeigen entgegennehmendes und Druckvorlagen herstellendes Verlagsunternehmen.

Die Auskunftspflicht über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach dem Gesetz über die Lohnstatistik verstößt nicht gegen die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung.

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