Der Inhaber einer Imbissbude hat gegen den Verleger einer Zeitung, die eine Imbissbewertung veröffentlicht, keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Verfassers des Artikels.
1. Ausweisungen von Unionsbürgern waren - sofern kein dringender Fall vorlag - wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG formell rechtswidrig, wenn zwar ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, Ausgangs- und Widerspruchsbehörde aber identisch waren. In diesem Fall wurde das gemeinschaftsrechtlich gebotene Vier-Augen-Prinzip nicht gewahrt (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 [Orfanopoulos und Oliveri] - Slg. 2004, I-5257).
2. Im Rahmen der bei Befristungsentscheidungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU zu treffenden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist ist es, wenn der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Befristungsantrag in Strafhaft befindet oder vor kurzem befunden hat, in der Regel geboten, die Strafvollstreckungsakten und die Gefangenenpersonalakten beizuziehen.
Zur Verfolgungsgefährdung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der von der PKK langjährig im Camp Mahmur (Irak) als Lehrer, Multiplikator und Übersetzer eingesetzt worden war.
I. 1. Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch etwa 1 1/2 Jahre nach Zugang des fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und der Arbeitnehmer bereits vorher das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Betriebserwerber gekündigt hatte.
2. Zu den Voraussetzungen einer Prozessverwirkung
Anmerkung zu I: Parallelentscheidung zu 6 Sa 469/08 und 6 Sa 488/08
II. 1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine neue Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
Anmerkung zu II: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 u. a. 6 Sa 1809/07
I. 1. Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch etwa 1 1/2 Jahre nach Zugang des fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und der Arbeitnehmer bereits vorher das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Betriebserwerber gekündigt hatte.
2. Zu den Voraussetzungen einer Prozessverwirkung
Anmerkung zu I: Parallelentscheidung zu 6 Sa 488/08 und 6 Sa 851/08
II. 1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine neue Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
Anmerkung zu II: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 u. a. 6 Sa 1809/07
I. 1. Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch etwa 1 1/2 Jahre nach Zugang des fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und der Arbeitnehmer bereits vorher das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Betriebserwerber gekündigt hatte.
2. Zu den Voraussetzungen einer Prozessverwirkung
Anmerkung zu I: Parallelentscheidung zu 6 Sa 469/08 und 6 Sa 851/08
II. 1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine neue Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
Anmerkung zu II: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 u. a. 6 Sa 1809/07
1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
Es ist Sache des Bundesnachrichtendienstes, die Gefahrenlage einzuschätzen, der seine im Ausland tätigen Mitarbeiter ausgesetzt sind.
Eine auf einer nicht offensichtlich unzutreffenden Gefahreneinschätzung beruhende Umsetzung eines Mitarbeiters vom Ausland in das Inland ist nicht ermessensfehlerhaft.
Ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber insoweit zumindest einfache Grundkenntnisse besitzt und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
Die Anordnung der Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungen eines Presseangehörigen in einem nicht gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und deshalb rechtswidrig.
Ein Verdeckter Ermittler darf einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.
1. Verweist die Vergabekammer ein Vergabeprüfungsverfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an eine andere Vergabekammer, so ist dieser Beschluss bindend, soweit er nicht auf offensichtlicher Willkür beruht (§§ 83 S. 1 VwGO, 17a Abs. 2 S. 3 GVG bzw. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO analog).
2. Das Diskriminierungsverbot, das den Auftraggeber verpflichtet, europaweit alle Bewerber unabhängig von Nationalität, Herkunft und Firmensitz gleich zu behandeln (vgl. Art. 49 EGV, § 97 Abs. 2 GWB, § 4 Abs. 2 VOF), schließt als eine der zentralen Grundsätze des Vergaberechts auch den Schutz gegen versteckte und indirekte Benachteiligungen ausländischer Unternehmen bei der Auftragsvergabe ein (vgl. EuGH Urt. vom 27.10.2005; Az. C - 234/03 "Insalud" = VergabeR 2006, 63ff.).
3. Geht ein Bieter politische Stellen seines Heimatstaates mit dem Ziel an, diese dazu bewegen, sich in einem laufenden Vergabeverfahren für eine Zuschlagserteilung an ein nationales Unternehmen zu verwenden, stellt dies eine Aufforderung zum Bruch des Diskriminierungsverbots und damit eine versuchte - grob rechtswidrige - Einflussnahme auf die Auftragsvergabe dar. Es spricht viel dafür, schon ein solches Verhalten als "schwere Verfehlung" im Sinne des § 11 Abs. 4 lit. c VOF zu werten.
4. § 11 Abs. 4 lit. c VOF ist jedenfalls dann verletzt, wenn ein Bieter einen unlauteren Beeinflussungsversuch der vorgenannten Art auf "Insiderwissen" stützt, das aus ihm zugespielten Informationen über den Angebotsinhalt eines Mitbieters herrührt.
An der dienstlichen Beurteilung eines Beamten kann als Informant des Beurteilers auch ein Beamter mitwirken, der dasselbe Statusamt wie der Beurteilte bekleidet. Der Beurteiler hat jedoch die Angaben eines solchen Informanten auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Konkurrenzverhältnisses zu würdigen.
Aufgrund der neueren innenpolitischen Entwicklung in der Türkei ist davon auszugehen, dass sippenhaftähnliche Maßnahmen Angehörigen von gesuchten Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Dies gilt auch für den Bruder eines über Interpol zur Fahndung ausgeschriebenen PKK-Aktivisten vor dem Hintergrund, dass dessen Aktivitäten inzwischen viele Jahre zurückliegen und sich die Lebenswege der Brüder bereits des längeren getrennt haben.
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>).
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>).
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
Deckt der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte die Identität eines Informanten auf, so kann er immer noch Angaben zum Inhalt der durch diesen Informanten gemachten Mitteilungen verweigern (BGHSt 28, 240, 246).
Ist infolge einer Weigerung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Urkunden oder Akten vorzulegen, elektronische Dokumente zu übermitteln oder Auskünfte zu erteilen, im gerichtlichen Verfahren nicht feststellbar, ob in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherte personenbezogene Daten richtig oder unrichtig sind, so kann der Betroffene nicht nach § 13 Abs. 1 BVerfSchG die Beifügung eines Unrichtigkeitsvermerks verlangen.
1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
2. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).
3. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.
1. Der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO vorliegt, in tatsächlicher Hinsicht ein Beurteilungsspielraum und auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Auffassung eröffnet. Die darauf gestützte Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist im Amtshaftungsprozess nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen.
2. Zu Voraussetzungen und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Justizbehörden im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
3. Unabhängig voneinander begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen mehrerer Amtsträger gegenüber demselben Rechtsträger können, wenn sie für sich genommen nicht eine Schwere erreichen, welche die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt, nicht durch ihre Kumulation zur Haftung der allen Amtsträgern gemeinsamen Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung führen.
1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; dessen ungeachtet steht ihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen.
2. Eine inländische Fluchtalternative haben auch diejenigen Kurden, die in Ostanatolien im Zuge kollektiver Maßnahmen von asylerheblicher Verfolgung betroffen waren, ohne dabei in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Separatismusverdacht geraten zu sein. Das gilt auch für Binnenvertriebene, denen die Rückkehr in ihre Heimatorte deshalb verwehrt wird, weil sie nicht bereit sind, sog. freiwillige Dorfschützer zu stellen.
3. Individuelle politische Verfolgung findet in der Türkei trotz der umfangreichen Reformen weiterhin statt. Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Von politischer Verfolgung sind in besonderem Maße Politiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen bedroht, die sich für die Interessen der kurdischen Bevölkerung einsetzen und deshalb strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sind.
4. Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht in der Türkei politische Verfolgung.
5. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn die Aktivitäten nach türkischem Strafrecht strafbar sein können und wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Ob der Asylbewerber in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln. Das gilt auch für Mitglieder des Vorstandes eines eingetragenen exilpolitischen Vereins, der als von einer PKK-Nachfolgeorganisation dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird.
6. Es ist nicht auszuschließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Einzelfällen Sippenhaft praktizieren; Sippenhaft droht aber auch nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation gegenwärtig nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
7. Aleviten sind in der Türkei keiner an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.
8. Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen auch bei der Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten.
9. Die wirtschaftliche Lage oder die Situation im Gesundheitswesen der Türkei rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Zur Frage, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit der Richtigkeit von in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten geht, wenn der Kläger auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 BVerfSchG die Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks begehrt.
Am Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die Frauenbeauftragte ebenso wie die Personalvertretung nur auf Antrag des Beamten zu beteiligen.
1. Gibt der Unterlassungsantrag die tatsächlich erfolgte Äußerung aus der Pharmawerbung (hier: Werbung für eine Indikation außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung des Arzneimittels) nicht wieder, sondern statt dessen deren Eindruck in dem Sinne, wie die Äußerung in einem speziellen Kontext missverstanden werden kann, so ist die konkrete Verletzungsform nicht erfasst. Wegen des qualitativen Unterschieds zwischen beiden Werbeformen fehlt es insoweit an der Begehungsgefahr.
2. Wird in der Presseveröffentlichung über ein Arzneimittel eine von seinem Zulassungsstatus nicht gedeckte Indikation behauptet und beruht die Dritt-Veröffentlichung auf den Angaben des Pharmaherstellers, so besteht Begehungsgefahr dafür, dass der Hersteller selbst auch so (z. B. in Eigenanzeigen) wirbt.
3. Steht eine im Verbotsausspruch aufgenommene Werbeangabe in der den Verletzungsfall bildenden Veröffentlichung nicht isoliert, sondern im Fließtext, so kann sie als konkrete Verletzungsform gleichwohl isoliert angegriffen werden, wenn die Angabe "für sich steht", weil das Äußerungsumfeld anderen Sachfragen betrifft, und im Antrag nicht etwa sinnentstellend wiedergegeben wird.
Anhand der bestehenden Auskunftslage lässt sich nicht feststellen, dass ein aus dem Pankisi-Tal stammender Georgier bereits im Juni 2000 einer vom georgischen Staat ausgehenden politischen Verfolgung wegen Unterstützung tschetschenischer Rebellen unterlegen haben könnte.