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Inflationsausgleich

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10516/07.OVG vom 10.08.2007

Rechtsgebiete:GG, BBesG
Schlagworte:Beamte, Alimentation, Alimentationsprinzip, amtsangemessene Alimentation, Einkommen, Nettoeinkommen, Gehalt, Grundgehalt, Anpassung, Besoldung, Besoldungsanpassung, Inflation, Inflationsausgleich, Erhöhung, Tariferhöhung,
Stichwort:Inflationsausgleich
Leitsatz:1. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen (im Anschluss an BVerwGE 117, 305).

2. Ob die Besoldung der Beamten im jeweiligen Kalenderjahr dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht, beurteilt sich nicht nach den Bruttobezügen, sondern ausschließlich nach dem in diesem Zeitraum erzielten Nettoeinkommen.

3. Durch die gegenüber dem Tarifbereich im öffentlichen Dienst um fünf Monate verschobene Erhöhung der Bezüge wurden Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Jahre 2000 nicht von der Teilhabe an der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung abgekoppelt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10516/07.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 11/05 vom 20.07.2006

Rechtsgebiete:ASO, GG, HKG, NVAG, VAG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Altersrente, Altersrentenzuschlag, Alterssicherung, Alterssicherungsordnung, Altersversorgungswerk, Anpassung, Anpassungspflicht, Bescheidungsurteil, Dynamisierung, Eigentum, Eigentum, Schutz des Finanzierungssystem, Finanzierungsverfahren, Inflationsausgleich, Nachbesserungspflicht, Rentenanpassung, Rentenanwartschaft, Rentenkürzung, Versorgung, berufsständische, Versorgungskürzung, Versorgungswerk, berufsständisch, Vertrauensschutz, Zahnarzt, Zahnärztekammer
Stichwort:Inflationsausgleich
Leitsatz:1. Das Finanzierungssystem des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen ist wegen Verstoßes gegen § 12 HKG unwirksam.

2. Ein Versorgungswerk der Heilberufe hat nach § 12 HKG die Aufgabe, seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine grundsichernde Altersrente zu gewähren. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, die durch Inflation entstehenden Realwertverluste möglichst auszugleichen. Dazu muss ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden.

3. Das Finanzierungssystem des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen, das in § 12 c ASO i. V. m. §§ 12 a Abs. 1 , 29 Abs. 2 ASO zum Ausdruck kommt, hat sich nicht bewährt, steht deshalb mit § 12 HKG nicht in Einklang und ist unwirksam.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 11/05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 12/05 vom 20.07.2006

Rechtsgebiete:ASO, GG, HKG, NVAG, VAG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Altersrente, Altersrentenzuschlag, Alterssicherung, Alterssicherungsordnung, Altersversorgungswerk, Anpassung, Anpassungspflicht, Bescheidungsurteil, Dynamisierung, Eigentum, Eigentum, Schutz des Finanzierungssystem, Finanzierungsverfahren, Inflationsausgleich, Nachbesserungspflicht, Normenkontrolle, inzidente Rentenanpassung, Rentenanwartschaft, Rentenkürzung, Versorgung, berufsständische Versorgungskürzung, Versorgungswerk, berufsständisch Vertrauensschutz, Zahnarzt, Zahnärztekammer
Stichwort:Inflationsausgleich
Leitsatz:1. § 12 c ASO i. V. m. §§ 12 a Abs. 1, 29 Abs. 2 ASO sind wegen Verstoßes gegen § 12 HKG unwirksam (siehe Senatsurteil vom 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -).

2. Rentnern des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen steht auch für das Jahr 2003 (vgl. für das Jahr 2004 das Senatsurteil vom 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -) nur ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens zu, eine höhere als die vom Leitenden Ausschuss beschlossene Rentenanpassung zu erhalten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 12/05

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 3.05 vom 21.09.2005

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Berufsständische Versorgung, Berufsunfähigkeit, Eigentumsschutz, Rente, Zahlbetrag, Inflationsausgleich, Dynamisierung, Gleichbehandlung
Stichwort:Inflationsausgleich
Leitsatz:Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es, dass der Realwert einer unter Einschluss einer werterhaltenden Dynamisierung erworbenen Berufsunfähigkeitsrente dann nicht mehr durch Maßnahmen des Versorgungsträgers beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und die Rente ihre Zweckbestimmung erfüllt, den Lebensstandard des Versorgungsempfängers entsprechend dem Versorgungssystem zu sichern, dem der Empfänger kraft hoheitlicher Anordnung beitreten musste; dies muss jedenfalls so lange gelten, als nicht die Versorgungsleistungen aller Rentenbezieher zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks insgesamt eine systemgerechte Reduzierung erfahren müssen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 3.05


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