1. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen (im Anschluss an BVerwGE 117, 305).
2. Ob die Besoldung der Beamten im jeweiligen Kalenderjahr dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht, beurteilt sich nicht nach den Bruttobezügen, sondern ausschließlich nach dem in diesem Zeitraum erzielten Nettoeinkommen.
3. Durch die gegenüber dem Tarifbereich im öffentlichen Dienst um fünf Monate verschobene Erhöhung der Bezüge wurden Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Jahre 2000 nicht von der Teilhabe an der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung abgekoppelt.