1. Es fehlt an einem gemeinsamen, übergeordneten Geschäftszweck i.S.v. § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, wenn Netzbetreiber und Letztverbraucher lediglich über die gemeinsame Energieversorgung und die nachbarschaftliche gemeinsame Nutzung der sonstigen Infrastruktur verbunden sind.
2. Ebenso können strukturpolitische Erwägungen und die damit verbundene Zuwendung von Fördermitteln zur Entwicklung der Infrastruktur eines Industrie- und Gewerbeparkes in der Vergangenheit keinen übergeordneten gemeinsamen Geschäftszweck vermitteln.