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Indizwirkung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 4.08 vom 26.02.2009

Eine hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete Tätigkeit für die Gestapo begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen Unrechtssystem im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden ist. Die Indizwirkung erfasst damit nicht nur hervorgehobene Tätigkeiten innerhalb der Gestapo.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1084/07 vom 21.08.2008

Die Beweiskraft der schriftlichen Anzeige der Rundfunkteilnahme erstreckt sich nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Erklärung. Sie kann vollen Beweis nur darüber erbringen, dass die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben worden ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 D 719/08 vom 29.04.2008

Den Eintragungen in einem Formular über die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten, die der Beauftragte der Rundfunkanstalt vorgenommen hat, kommt lediglich Indizwirkung zu, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unrichtig sind. Wenn der Rundfunkteilnehmer keine Durchschrift des von ihm unterschriebenen Formulars erhält, besteht die Gefahr, dass der Beauftragte der Rundfunkanstalt die Eintragungen ergänzt, nachdem der Rundfunkteilnehmer das Formular unterzeichnet hat.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 2 Ss 116/01 vom 06.08.2001

Zum Vorsatz bei Trunkenheitsfahrten (Anschluss an OLG Koblenz [1. Strafsenat], Beschluss vom 19. April 2001 - 1 Ss 295/00).

OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 Ss 295/00 vom 19.04.2001

Leitsatz:

1. Auch wenn es aus medizinischer Sicht keinen Erfahrungssatz gibt, der einen allgemeingültigen Rückschluss von der Höhe der Blutalkoholkonzentration auf das Bewusstsein der Fahruntüchtigkeit zulässt, so gestatten es die Erkenntnisse aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dem Alkoholisierungsgrad eine Indizwirkung zuzusprechen.

2. Berauscht sich ein Kraftfahrer mit alkoholischen Getränken bis zu einer absolute Fahruntüchtigkeit begründenden Blutalkoholkonzentration, so ergibt sich aus dieser Tatsache ein in der Beweiswürdigung verwertbarer Hinweis darauf, dass er zumindest mit seiner Fahruntüchtigkeit rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, wenn er gleichwohl ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.

3. Vollständigkeit der Beweiswürdigung durch Gesamtschau aller Indizien bedeutet nicht, dass der Tatrichter zur Begründung von Vorsatz stets zu allen möglicherweise entscheidungserheblichen Gesichtspunkten positive Feststellungen zu treffen und diese in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen hätte; unter welchen Voraussetzungen er zu welcher Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss, kann ihm nicht vorgeschrieben werden (BGHSt 10, 108, 210); an Beweisregeln ist er nicht gebunden (BGHSt 39, 291, 295). Welche Indizien er für seine Überzeugungsbildung ausreichen lässt, liegt in seiner pflichtgemäßen Entscheidung.

4. Bei einer weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Alkoholkonzentration im Blut des Täters ist der Schluss auf zumindest bedingt vorsätzliches Handeln ohne weiteres naheliegend; ergeben sich in einem solchen Fall keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen entlastender, den indiziellen Beweiswert der Blutalkoholkonzentration mindernder Umstände, ist es nicht rechtsfehlerhaft, allein auf dieses Indiz die Annahme vorsätzlichen Handelns zu stützen.

5. Hinweise auf entlastende Umstände kann der Tatrichter vor allem vom Angeklagten selbst erwarten; die Prüfung der Schuldform zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist die Frage nach seinen Vorstellungen und Empfindungen bei Antritt und während des Verlaufs der Fahrt, zu deren Beantwortung er naturgemäß selbst die bestmöglichen Erkenntnisse besitzt (in Anlehnung an BGH NJW 97, 3252, 3254).

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