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Indizienbeweis

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Urteil, 11 U 220/08 vom 16.04.2009

1. a) Ein Versicherungsmakler ist dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn infolge erkennbar unrichtiger Angaben gegenüber der Versicherung diese nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsvertrag zurücktritt und dadurch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei wird.

b) Zum erstattungsfähigen Schaden des Versicherungsnehmers gehören auch Prozesskosten gegen die Versicherung.

c) Den Versicherungsnehmer trifft ein erhebliches Mitverschulden, wenn er einen offenkundig unrichtigen Versicherungsantrag unterschreibt.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes den Inhalt einer beigezogenen Ermittlungsakte verwerten darf.

3. Der Beweis einer vorsätzlichen Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten kann auch durch Indizien geführt werden, die sich aus der Ermittlungsakte ergeben.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 192/05 vom 07.07.2005

1. Zur ausreichenden Begründung der Aufklärungsrüge muss dargelegt werden, warum sich dem Tatrichter die Erhebung der Beweise, deren Nichterhebung beanstandet wird, hätte aufdrängen müssen.

2. Zur Beweiswürdigung aufgrund einer Indizienkette.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 Ss 295/00 vom 19.04.2001

Leitsatz:

1. Auch wenn es aus medizinischer Sicht keinen Erfahrungssatz gibt, der einen allgemeingültigen Rückschluss von der Höhe der Blutalkoholkonzentration auf das Bewusstsein der Fahruntüchtigkeit zulässt, so gestatten es die Erkenntnisse aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dem Alkoholisierungsgrad eine Indizwirkung zuzusprechen.

2. Berauscht sich ein Kraftfahrer mit alkoholischen Getränken bis zu einer absolute Fahruntüchtigkeit begründenden Blutalkoholkonzentration, so ergibt sich aus dieser Tatsache ein in der Beweiswürdigung verwertbarer Hinweis darauf, dass er zumindest mit seiner Fahruntüchtigkeit rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, wenn er gleichwohl ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.

3. Vollständigkeit der Beweiswürdigung durch Gesamtschau aller Indizien bedeutet nicht, dass der Tatrichter zur Begründung von Vorsatz stets zu allen möglicherweise entscheidungserheblichen Gesichtspunkten positive Feststellungen zu treffen und diese in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen hätte; unter welchen Voraussetzungen er zu welcher Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss, kann ihm nicht vorgeschrieben werden (BGHSt 10, 108, 210); an Beweisregeln ist er nicht gebunden (BGHSt 39, 291, 295). Welche Indizien er für seine Überzeugungsbildung ausreichen lässt, liegt in seiner pflichtgemäßen Entscheidung.

4. Bei einer weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Alkoholkonzentration im Blut des Täters ist der Schluss auf zumindest bedingt vorsätzliches Handeln ohne weiteres naheliegend; ergeben sich in einem solchen Fall keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen entlastender, den indiziellen Beweiswert der Blutalkoholkonzentration mindernder Umstände, ist es nicht rechtsfehlerhaft, allein auf dieses Indiz die Annahme vorsätzlichen Handelns zu stützen.

5. Hinweise auf entlastende Umstände kann der Tatrichter vor allem vom Angeklagten selbst erwarten; die Prüfung der Schuldform zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist die Frage nach seinen Vorstellungen und Empfindungen bei Antritt und während des Verlaufs der Fahrt, zu deren Beantwortung er naturgemäß selbst die bestmöglichen Erkenntnisse besitzt (in Anlehnung an BGH NJW 97, 3252, 3254).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 440.97 vom 20.05.1998

Leitsätze:

Im Rahmen des § 1 Abs. 6 VermG ist kein Raum für eine entsprechende Anwendung der in § 176 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes getroffenen Regelung, wonach eine Tatsache zugunsten des Antragstellers als festgestellt zu erachten ist, wenn der Beweis für diese Tatsache nicht vollständig erbracht werden kann.

Eine verbotene Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt in der Regel nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht beim Angebot eines Indizienbeweises von der beantragten Beweiserhebung darum absieht, weil die unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den Nachweis der Haupttatsache zu seiner gerichtlichen Überzeugung nicht ausreicht.

Ein zu Beweiszwecken gestellter Antrag, bestimmte Urkundensammlungen beizuziehen oder zu durchsuchen (Archivrecherche), ist ein Beweisermittlungsantrag, wenn keine konkrete Urkunde als individualisiertes Beweismittel bezeichnet ist; als solcher unterliegt er nicht den für einen Beweisantrag geltenden Ablehnungsgründen, sondern ist verfahrensrechtlich an den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung zu messen.

Beschluß des 7. Senats vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 -

I. VG Greifswald vom 05.08.1997 - Az.: VG 2 A 825/94 -

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