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individuelle Zurechenbarkeit.

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 12.98 vom 25.08.1999

Rechtsgebiete:GG, BImSchG
Schlagworte:Prüfung einer Emissionserklärung, landesrechtliche Verwaltungsgebühr, Sperrwirkung durch BImSchG, Äquivalenzprinzip, Gebührenbegriff, überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwaltungstätigkeit, Veranlassung, individuelle Zurechenbarkeit.
Stichwort:individuelle Zurechenbarkeit.
Leitsatz:Leitsätze:

Ein Beschluß, mit dem gemäß § 130 a VwGO über die Berufung entschieden wird, muß zwar keinen förmlichen Tatbestand, aber - sei es durch Bezugnahme, sei es durch Wiedergabe der wesentlichen Tatsachen im Rahmen der rechtlichen Ausführungen - ausreichende Feststellungen enthalten, die die tatsächliche Grundlage der Berufungsentscheidung für die Prozeßbeteiligten und das Revisionsgericht hinreichend sicher kennzeichnen.

Die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vorgesehene Gebührenerhebung für die Entgegennahme und Prüfung einer Emissionserklärung gemäß § 27 Abs. 1 BImSchG wird durch die bundesrechtliche Kostenregelung in § 52 Abs. 4 BImSchG nicht ausgeschlossen.

§ 52 Abs. 4 BImSchG regelt nicht die Erhebung von Verwaltungsgebühren.

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Entgegennahme und Überprüfung einer Emissionserklärung gemäß § 27 Abs. 1 BImSchG ist mit bundesverfassungsrechtlichen Gebührengrundsätzen vereinbar.

Urteil des 8. Senats vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 -

I. VG Arnsberg vom 08.07.1997 - Az.: VG 11 K 4434/96 -
II. OVG Münster vom 12.01.1998 - Az.: OVG 9 A 3889/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 12.98



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 13.98 vom 25.08.1999

Rechtsgebiete:GG, BImSchG
Schlagworte:Prüfung einer Emissionserklärung, landesrechtliche Verwaltungsgebühr, Sperrwirkung durch BImSchG, Äquivalenzprinzip, Gebührenbegriff, überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwaltungstätigkeit, Veranlassung, individuelle Zurechenbarkeit.
Stichwort:individuelle Zurechenbarkeit.
Leitsatz:Leitsätze:

Ein Beschluß, mit dem gemäß § 130 a VwGO über die Berufung entschieden wird, muß zwar keinen förmlichen Tatbestand, aber - sei es durch Bezugnahme, sei es durch Wiedergabe der wesentlichen Tatsachen im Rahmen der rechtlichen Ausführungen - ausreichende Feststellungen enthalten, die die tatsächliche Grundlage der Berufungsentscheidung für die Prozeßbeteiligten und das Revisionsgericht hinreichend sicher kennzeichnen.

Die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vorgesehene Gebührenerhebung für die Entgegennahme und Prüfung einer Emissionserklärung gemäß § 27 Abs. 1 BImSchG wird durch die bundesrechtliche Kostenregelung in § 52 Abs. 4 BImSchG nicht ausgeschlossen.

§ 52 Abs. 4 BImSchG regelt nicht die Erhebung von Verwaltungsgebühren.

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Entgegennahme und Überprüfung einer Emissionserklärung gemäß § 27 Abs. 1 BImSchG ist mit bundesverfassungsrechtlichen Gebührengrundsätzen vereinbar.

Urteil des 8. Senats vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 13.98 -

I. VG Arnsberg vom 08.07.1997 - Az.: VG 11 K 5942/96 -
II. OVG Münster vom 12.01.1998 - Az.: OVG 9 A 3888/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 13.98


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