Außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen können, auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des Art. 33 Abs. 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 von einer Herabsetzung der individuellen Höchstgrenze für Prämienansprüche eines Rinderzüchters abzusehen, können dann vorliegen, wenn die tatsächliche Situation des Betriebes sich nicht verändert hat und die Nichtnutzung von Prämienansprüchen auf anderen Gründen beruht.
Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob eine trächtige Färse nur dann eine Mutterkuh im Sinne des Abschnitts 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ist, wenn sie eine Mutterkuh ersetzt, für die in demselben Wirtschaftsjahr ein Prämienantrag gestellt wurde.
Dem Europäischen Gerichtshof wird ferner die Frage vorgelegt, ob ein Erzeuger Prämienansprüche in einem Wirtschaftsjahr auch dann mit der Folge ihres Einzugs zur einzelstaatlichen Reserve nicht genutzt hat, wenn er die Prämie zwar beantragt hat, der Antrag jedoch abgelehnt wurde, weil die betreffenden Tiere nicht prämienfähig waren, und ob eine solche Auslegung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre.