1. Begründungserwägungen - hier die 26. Begründungserwägung zur RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) -, die einem gemeinschaftlichen Rechtsakt vorangestellt werden, sind integraler Bestandteil des Rechtsakts und deshalb zur Auslegung seiner Regelungen - hier Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG - heranzuziehen.
2. Die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG entspricht - bei der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sind - im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - Juris).