Eine tarifliche Regelung kann durch eine betriebsverfassungsrechtliche Regelung nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB verdrängt werden (Ablehnung der sog. "Über-Kreuz-Ablösung").
Enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit, wonach diese im Durchschnitt eines halben Jahres zu erbringen ist, so ist die vereinbarte Arbeitszeit auch für die Berechnung des Mutterschutzlohnes für die Dauer eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes maßgeblich. Auf den Durchschnitt der letzten 13 abgerechneten Wochen gem. § 11 Abs. 1, S. 1 MuSchG kommt es dann nicht an, wenn der Umfang des Arbeitseinsatzes allein vom Arbeitgeber gesteuert wurde.
Eine arbeitsvertragliche Regelung, die wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 und Abs. 1 TVG nicht zulässig war, lebt auch dann nicht wieder auf, wenn sie sich nach einem Betriebsübergang in Ansehung des dann anwendbaren, anderen Tarifvertrages als günstiger erweist.
Die von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede gelten nicht, wenn der Arbeitgeber bezüglich der in Bezug genommenen Tarifverträge nicht tarifgebunden ist, sondern einen Anerkennungstarifvertrag (Firmentarifvertrag) abgeschlossen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vertragliche Bezugnahmeklausel nicht vollständig die Tarifverträge umfasst, die der Anerkennungstarifvertrag betrifft.
Der Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 NWPersVG bezieht sich seit 1. Januar 2003 auch auf die Referenten für Öffentlichkeitsarbeit bei einem Kulturorchester.
Bestimmt eine Tarifnorm (hier: § 1 Ziff. 3 Absatz 2 MTV Eisen- und Stahlindustrie NRW), daß ein Tarifangestellter u.a. nur dann kraft Vereinbarung außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) ist, wenn sein Gehalt 20 % über dem höchsten Tarifgehalt liegt, hat der Arbeitnehmer, der bei Erfüllung der übrigen Tarifbestimmungen AT-Angestellter ist, bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kraft Tarifrechts Anspruch auf die Einhaltung der tariflichen Abstandsklausel und damit auf eine entsprechende Vergütung.