JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Indirekteinleiter
| Rechtsgebiete: | AbwAG, SAbwAG, AO |
| Schlagworte: | Abwasserabgabe, Direkteinleiter, Indirekteinleiter, sachlicher Billigkeitsgrund |
| Stichwort: | Indirekteinleiter |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der Erhebung einer Abwasserabgabe ist eine Überschreitung der Überwachungswerte dem Direkteinleiter unabhängig vom Fehlverhalten eines Indirekteinleiters zuzurechnen. 2. Im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO finden Umstände, die dem typischen Anwendungsbereich des Abgabentatbestandes zuzuordnen sind, keine Berücksichtigung. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 840/05 | |
| Rechtsgebiete: | AbwasserVO, NWG, WHG |
| Schlagworte: | Abwasser, Anforderungen, Abwasser, betriebliches, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, AOX, Befettungsmittel, Betriebsgalvanik, Fiktion, Galvanik, Gilt-als-eingehalten-Regelung, Indirekteinleiter, Indirekteinleitung, Indirekteinleitungsgenehmigung, Lohngalvanik, mechanische Werkstatt, Metallbearbeitung, Minimierungsgebot, Organische Halogenverbindungen, Produktion, Schadstoffeintrag, Schadstofffracht, Stand der Technik |
| Stichwort: | Indirekteinleiter |
| Leitsatz: | Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur Abwasserverordnung ("Gilt-als-eingehalten-Regelung") ist dahingehend zu verstehen, dass auch die über die zu bearbeitenden Werkstücke aus der der mechanischen Werkstatt in den spezifischen galvanischen Produktionsprozess "eingeschleppten" Betriebs- oder Hilfsstoffe einer Anwendung der Fiktion entgegenstehen, wenn diese Stoffe organische Halogenverbindungen enthalten. Es verbleibt dann bei einer behördlichen Überwachung des Abwassers auf den Summenparameter AOX (Adsorbierbare organisch gebundene Halogene). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 13 LB 562/04 | |
| Rechtsgebiete: | AbwAG, SächsWG |
| Schlagworte: | Direkteinleiter, Indirekteinleiter, Jahresbenutzungswassermenge, Gestaltung der Mitbenutzung, Abwasserbehandlung, Kläranlage, Kostenquote |
| Stichwort: | Indirekteinleiter |
| Leitsatz: | Das von Indirekteinleitern stammende Abwasser ist bei der Festlegung der Jahresschmutzwassermenge einzubeziehen. Es darf auch bei der Bemessung der Abwasserabgabe nicht herausgerechnet werden. Das gilt auch bei behördlicher Verpflichtung des Einleiters, dem Indirekteinleiter die Mitbenutzung der Abwasserbehandlungsanlage zu gestatten. In diesem Fall ist aber durch Verwaltungsakt die auf den Indirekteinleiter entfallende Kostentragungsquote zu regeln. Zu den danach aufzuteilenden Betriebskosten gehört auch die Belastung mit der Abwasserabgabe. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 182/03 | |
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