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JuraForum.deUrteileSchlagwörterIIndienststellung 

Indienststellung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 263/06 vom 17.03.2008

1. Der Annahme einer Baulandqualität steht nicht entgegen, dass sich auf dem Grundstück ein Containerstellplatz zum Einwurf von recyclebaren Abfällen befindet, das Grundstück also öffentlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Denn für die Beurteilung der Baulandqualität kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung eines Grundstücks privaten oder öffentlichen Zwecken dient.

2. Aus der Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Einrichtung wird Grundstücken oder Teilen davon nur dann kein Vorteil vermittelt, wenn ihnen durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan jede abwasserrechtlich relevante Nutzbarkeit entzogen ist oder sie kraft förmlicher Widmung gemäß § 6 StrG LSA selbst der Erschließung im Sinne von §§ 30 ff. BauGB dienen, sie also Grundflächen von Erschließungsanlagen im Sinne von §§ 123 Abs. 2, 127 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 BauGB sind.

3. Ein als Parkplatz genutztes Grundstück bleibt nur dann bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, wenn die Fläche gemäß §§ 6, 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA als öffentlicher Parkplatz gewidmet und dadurch dem allgemeinen Gebrauch zur Verfügung gestellt worden ist. Eine faktische Indienststellung zu öffentlichen Zwecken genügt nicht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10506/06.OVG vom 19.09.2006

Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung.

In tatsächlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsleitung funktionsbereit verbunden ist.

Die "Fertigstellung" ist zusätzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Möglichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abhängig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 2308/01 vom 26.03.2002

Es fällt nicht mehr unter den allein von § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG gewährleisteten gesteigerten Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße, wenn der Straßenanlieger den Gehweg samt Parkbucht im Bereich des Anliegergrundstücks auf einer Fläche von nahezu 100 qm für die Aufstellung eines Baukrans für einen Zeitraum von ca. acht Monaten absperrt.

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