1. Die entschädigungslose Duldungspflicht nach § 33 Abs. 3 FwG verletzt gewerbliche Betreiber von Funktürmen nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit.
2. Für die Durchsetzung der Pflicht, die Anbringung eines Alarmumsetzers zu dulden, ist die Gemeinde zuständig. Der Landkreis ist auf die Wahrnehmung einer sogenannten Ausgleichsaufgabe durch finanzielle Zuwendungen an und Verwaltungshilfe für die Gemeinde beschränkt.
Voraussetzung für eine Haftung eines Wohnungsgebers für eine Kurabgabe ist, dass der Haftende eine Möglichkeit zur Einziehung hatte. Verweigert der Kurgast ihm gegenüber die Zahlung der Kurabgabe, ohne dass er die Möglichkeit hat, eine Pflicht zur Zahlung der Kurabgabe durchzusetzen, so wird eine Haftung in der Regelung zu verneinen sein.