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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 23/04 vom 22.06.2006

1. Ein Bauvorbescheid für die Errichtung von Windenergienanlagen erzeugt für das anschließende Genehmigungsverfahren keine Bindungswirkung, soweit die damit beantragten Anlagen hinsichtlich des Anlagentyps und des Standorts voneinander abweichen und diese Abweichung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.03.1983 - 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71; OVG Berlin, Urt. v. 16.07.1990 - a.a.O.).

2. Zwei Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von jeweils 65 m und einem Rotordurchmesser von jeweils 43,7 m können raumbedeutsam sein.

2. Der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 07.10.2005 lässt keine offensichtlichen formellen oder materiellen Rechtsmängel erkennen.

3. Eine hinreichende Sicherung der Erschließung ist zwar im Ausnahmefall auch dann zu bejahen, wenn eine vorhandene Zuwegung zwar weder durch eine öffentliche Widmung noch ein beschränktes dingliches Recht gesichert ist, sie dem allgemeinen Verkehr aber tatsächlich zur Verfügung steht und die Gemeinde auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076). Dieser Ausnahmefall setzt jedoch voraus, dass die betroffenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde stehen und es daher überhaupt auf deren Untersagungsmöglichkeit ankommt.

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