Zur Frage einer Haftung des Luftfrachtführers bei Brand im Zollager (Flughafen Istanbul) bei vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Feuerwehr und behördlicher Betriebsgenehmigung.
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (hier: Art. 17 Abs. 1, Abs. 4 LugÜ).
1. Für den sich aus Art. 27 EuGVVO ergebenden Prioritätsgrundsatz ist maßgebend, wann die Klage anhängig gemacht wurde und damit die Rechtshängigkeit im autonomen Sinne des Art. 30 Ziff. 1 EuGVVO eintrat, da die Einreichung des bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht genügt, wenn die Klägerin es in der Folge nicht versäumt hat, die ihr obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstückes an die Beklagte zu bewirken.
2. Das erkennende deutsche Gericht hat die Frage, ob die im ausländischen Prozess veranlasste Zustellung nach dem ausländischen Recht wirksam war und deshalb eine zeitlich frühere Anhängigkeit i. S. der Art. 27 Abs. 1, 30 Nr. 1 EuGVVO begründet hat, auf der Basis des ausländischen Prozessrechts eigenverantwortlich und ohne Bindung an etwaige Feststellungen des ausländischen Gerichts zu prüfen. Das italienische Prozessrecht hat jedoch die höherrangigen Vorgaben des europäischen Rechts aus Art. 14 VO Nr. 1348/2000 - zu beachten, nachdem die Bundesrepublik Deutschland von der Kompetenz des Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 1348/2000 Gebrauch gemacht und die Bedingungen festgelegt hat, unter denen sie eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt.
3. Für Art. 23 EuGVVO gelten die gleichen Anforderungen, die der BGH und der EuGH bereits für die Vorgängerregelung des Art. 17 EuGVÜ festgelegt hatten. Danach reicht der einseitige Hinweis auf AGB nur aus, wenn die Gegenpartei deren Geltung ausdrücklich zustimmt, denn die Formerfordernisse unterliegen der vertragsautonomen Interpretation, sind eng auszulegen und sollen gewährleisten, dass sich die Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststellen lässt.
Dokumentiert ein vom Frachtführer erstellter Frachtbrief in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Transportauftrag einen multimodalen Transport, so spricht viel dafür, dass hierdurch Abschluss und Inhalt des Transportvertrages richtig wieder gegeben sind. Daran ändert auch die Bezeichnung des Frachtbriefes als Luftfrachtbrief (Air Waybill) nichts.
Es obliegt dem Frachtführer, die Überzeugung des Gerichts von der materiellen Richtigkeit der Urkunden zu erschüttern, wenn er einen reinen Luftbeförderungsvertrag nur bis zum Zielflughafen und nicht bis zum angegebenen Empfänger behaupten will.
Gegen einen einheitlichen Transportauftrag spricht nicht entscheidend, dass in Umsetzung der zwischen Absender und Empfänger vereinbarten Teilung der Frachtkosten der Agent des Spediteurs gegenüber dem Empfänger die Kosten für den Weitertransport des Gutes ab Zielflughafen bis zum Empfänger direkt abrechnet.
Bei einem multimodalen Transport führt gemäß § 452 b HGB eine fehlende oder unzureichende Schadensanzeige nicht zum Anspruchsverlust, unabhängig davon auf welchem Transportabschnitt die Beschädigung des Gutes eingetreten ist. Der Schadensort ist allerdings von Bedeutung für die Frage der maßgeblichen Haftungshöchstsumme (WA oder HGB).
1. Der Handelskäufer genügt seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der Ware im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB im Falle der Vereinbarung der Handelsklausel FCA (frei Frachtführer) in der Regel nur dann, wenn er sie an dem Ort untersucht, an dem der Verkäufer die Ware dem Frachtführer des Käufers zur Verfügung stellt.
2. Der vorstehende Grundsatz gilt auch dann, wenn der Käufer seinen Sitz in Deutschland hat und die Ware dem Frachtführer im Ausland (hier: Antwerpen) zur Verfügung gestellt wird.
3. Handelt es sich bei der Handelsware um eine größere Partie chemischer Erzeugnisse (hier 23 Tonnen chemisch reiner Essigsäure), so ist es zur Erfüllung der Untersuchungsobliegenheit im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB nicht erforderlich, dass der Käufer die Ware am Ort der Übergabe labortechnisch analysieren lässt. Es genügt die Entnahme einer untersuchungsfähigen Probe vor bzw. bei der Verladung, sofern der Käufer die Probe nach ihrem Eintreffen am Sitz des Käufers unverzüglich labortechnisch untersuchen lässt.
Art. 49 Abs. 1 a) CISG findet auch auf die Nichtlieferung als wesentliche Vertragsverletzung Anwendung.
2.
Die Grundsätze von Treu und Glauben - hier Verbot des widersprüchlichen Verhaltens - gelten auch im CISG.
3.
Die bloße Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist stellt nicht eine wesentliche Vertragsverletzung i.S. Art. 49 Abs. 1 a) CISG dar; allgemein kann die Nichteinhaltung der Lieferfrist nur dann eine wesentliche Vertragsverletzung begründen, wenn die genaue Einhaltung des Liefertermins für den Käufer von besonderem Interesse ist, und zwar so, dass der Käufer lieber überhaupt keine Lieferung als eine verspätete haben will, und dass dies für den Verkäufer bei Vertragsabschluss erkennbar ist.
4.
Allein aus dem Umstand, dass der Kaufgegenstand (hier: Speichermodule) starken Preisschwankungen unterliegt, kann nicht abgeleitet werden, dass die Nichteinhaltung der Lieferfrist eine wesentliche Vertragsverletzung i.S. Art. 49 Abs. 1 a) CISG darstellt.
5.
Die Kosten der außerprozessualen Rechtsverfolgung sind gemäß Art. 74 CISG ersatzfähig, sofern es sich um sachlich gebotene Aufwendungen zur Rechtswahrnehmung handelt.
Der Frachtführer hat für Transporte nach Oberitalien wegen der erhöhten Diebstahlsgefahr besondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Unzulänglich ist das Abstellen eines mit Sprühmagermilchpulver beladenen Lastzuges auf einem unbewachten oberitalienischen Ortsparkplatz über das Wochenende, wenn mit Ausnahme der eingeschalteten elektrischen Diebstahlssicherung des Lastzuges die Fahrer keine weiteren Sicherungsmaßnahmen veranlassen.
Zur Ermittlung des ersatzfähigen gemeinen Wertes kann auch der Rechnungsbetrag als Anhalt herangezogen werden. Die bei erfolgreichen Transport auszukehrende EU-Beihilfe für Sprühmagermilchpulverausfuhren kann Teil des Kaufpreises sein und führt bei einer derartigen Vertragsausgestaltung nicht zu einer Reduzierung des Warenwertes.
Die in § 34a Nr. 1 der Betriebsordnung (BO) der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft verwendete Klausel, wonach
die BLG für Schäden irgendwelcher Art, insbesondere für Verluste oder Beschädigungen von Gütern, nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) ihrer Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet,
hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG nicht stand.
BGH, Urt. v. 19. Februar 1998 - I ZR 233/95 -
OLG Bremen
LG Bremen