1. Die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes ist in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme zu verstehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 522/05, NZA 2007, 634 ff.).
2. Eine solche dynamische Inbezugnahme hält der Inhaltskontrolle nach § 305 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB stand. Sie ist weder überraschend, noch unklar.
3. Konsequenz einer dynamischen Inbezugnahme ist, dass auf das Arbeitsverhältnis ein Sanierungstarifvertrag, mit dem eine tarifliche Leistung (hier: Urlaubsgeld) aufgehoben wird, Anwendung findet.