1. Zur Frage, wann eine Erklärung des Verteidigers als Geständnis des Angeklagten, der sich selbst nicht zur Sache äußert, angesehen werden kann.
2. Widerspricht die Verteidigung einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO mit der Zielrichtung, einen Freispruch zu erreichen, und entzieht sich das Gericht aus der Sicht der Verteidigung der Auseinandersetzung mit deren Einwendungen durch die Einstellung, so kann die Verteidigung darauf vertrauen, dass der ausgeschiedene Verfahrensstoff ohne entsprechenden Hinweis bei der Beweiswürdigung des verbliebenen Verfahrensstoffes nicht berücksichtigt wird .
1. Ein Richter kann nicht allein schon deswegen als befangen angesehen werden, weil er in einem anderen Verfahren, welches sich ebenfalls gegen den Betroffenen bzw. Angeklagten richtet, gegen diesen entschieden hat.
2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine im Urteil verwertete Urkunde sein nicht verlesen worden, gehört die Behauptung nebst Nachweis aus der Sitzungsniederschrift, der Inhalt der Urkunde sei auch nicht anderweitig, etwa durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden, noch sei von den Urkunden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Kenntnis genommen worden.
3. Auch wenn die Verhängung eines Fahrverbotes nahe liegt, ist die Verhängung in den Urteilsgründen zu begründen.