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in welchen Verfahren die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsvorschrift des § 113 Abs. 1 SGB X anzuwenden ist

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BAYERISCHER-VGH – Urteil, 12 B 02.2026 vom 24.05.2005

Rechtsgebiete:BSHG, SGB X
Schlagworte:Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe bei Übertritt des Hilfeempfängers aus dem Ausland, zur Frage, in welchen Verfahren die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsvorschrift des § 113 Abs. 1 SGB X anzuwenden ist
Stichwort:in welchen Verfahren die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsvorschrift des § 113 Abs. 1 SGB X anzuwenden ist
Leitsatz:§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung ist nur dann auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten der Neuregelung die Verjährungsfrist nicht bereits unter Geltung des § 113 SGB X a. F. abgelaufen war.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 12 B 02.2026




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